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16 Begriffe für A gefunden.

Abgeordnete

Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei. Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden (Art. 13 der Bayerischen Verfassung). Der Landtag besteht seit 1998 aus 180 Abgeordneten. Jeder Staatsbürger kann ab dem 18. Lebensjahr wählen und gewählt werden.

Abschied (Landtagsabschied)

Der König ließ bei Schließung des Landtags den "Abschied für die Stände-Versammlung des Königreichs Bayern" verlesen. In diesem war das gesamte faktische Ergebnis der Landtagsverhandlungen enthalten. Der König teilte im "Abschied" mit, welchen gemeinsamen Gesetzesbeschlüssen beider Kammern er zustimmt und ihnen dadurch Gesetzeskraft verleiht. Das Dokument gliederte sich in vier Abschnitte: 1. "Beschlüsse der Kammern über die Gesetzentwürfe", 2. "Nachweisungen", 3. "Anträge und Wünsche der Kammern", 4. "Beschwerden". Dann wurden bei jedem einzelnen Vorgang kurz die Anträge der Kammern umrissen - etwa die Wünsche nach Modifikation von Gesetzen oder des Budgets, die Ergebnisse der Überprüfungen der Rechungsnachweise, der Inhalt der Wünsche, Anträge und Beschwerden. Der König fügte hinzu, welche davon berücksichtigt wurden oder noch werden sollten, und welche Verfügungen bei den Beschwerden ergangen waren.

Absolutismus

Regierungs- und Staatsform mit unbeschränkter Herrschergewalt des Fürsten als Gesetzgeber und Inhaber der obersten Regierungs- und richterlichen Gewalt.

Abstimmung

Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Form der Abstimmung gibt es mehrere Möglichkeiten.

Einfache Abstimmung
Grundsätzlich wird über Beratungsgegenstände in einfacher Form abgestimmt. Die häufigste Form ist dabei die Abstimmung durch Handzeichen der Mitglieder des Landtags. Die einfache Abstimmung kann aber auch durch Aufstehen oder Sitzen bleiben erfolgen. Eine Gegenprobe wird in allen Fällen vorgenommen.

Namentliche Abstimmung
Bei dieser Form der Abstimmung, die nur von einer Fraktion oder mindestens 20 Mitgliedern des Landtags beantragt werden kann, übergeben die Abgeordneten eine amtliche, ihren Namen tragende farbige Stimmkarte, aus der sich ihr jeweiliges Abstimmungsverhalten ergibt, an Schriftführer bzw. Mitarbeiter des Landtagsamts zum Einwurf in die dafür bereit gestellten Urnen. Nach dem Abstimmungsvorgang verkündet der Präsident das Abstimmungsergebnis. Für bestimmte gesetzlich geregelte Fälle ist diese Abstimmungsform zwingend vorgeschrieben; z.B. hat die Schlussabstimmung über verfassungsändernde Gesetzesvorlagen immer in namentlicher Form zu erfolgen. Namentliche Abstimmungen werden oft beantragt, um auch später noch feststellen zu können, ob und ggf. mit welchem Votum sich ein Mitglied des Landtags an der Abstimmung beteiligt hat. Namentliche Abstimmungen finden in den Ausschüssen nicht statt.

Hammelsprung
Erscheint das Abstimmungsergebnis dem Präsidenten oder einem der Schriftführer zweifelhaft, findet der sogenannte Hammelsprung statt. Hierzu verlassen die Abgeordneten den Sitzungssaal, um ihn anschließend wieder durch eine mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" gekennzeichnete Tür zu betreten. Dabei werden sie von Schriftführern oder Mitarbeitern des Landtagsamts gezählt. Die kuriose Bezeichnung "Hammelsprung" geht auf das Sinnbild über einer der Abstimmungstüren des alten Berliner Reichstages zurück. Dort war die griechische Sagengestalt Polyphem zu sehen, der seine Schafe zwischen den Beinen hindurch laufen ließ, um sie zu zählen. In den Ausschüssen gibt es keinen Hammelsprung.

Adresse

Die Adressen, die die beiden Kammern an den König richteten, waren zunächst als Ausdruck des Dankes für die Eröffnung des Landtags zu verstehen. Gleichzeitig enthielten sie die Versicherung, das vom König erstellte Arbeitsprogramm gewissenhaft zu erledigen. Im Lauf der Zeit nutzte vor allem die Kammer der Abgeordneten das Medium der Adresse jedoch auch, um (zunächst äußerst verhalten und in Höflichkeitsformeln gekleidet) Kritik und Wünsche an den Monarchen heranzutragen. Diesem Aspekt kam vor allem vor 1848/49 große Bedeutung zu, da die Abgeordneten bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht über das Initiativrecht im Landtag verfügten und mithin keine andere Möglichkeit sahen, dem König ihre Meinung und Anregungen zu Gehör zu bringen. Insgesamt ließ sich aus der Adresse die Grundhaltung herauslesen, in der die jeweilige Kammer in die Beratungen über das vom König gestellte Programm zu gehen gedachte. Für den Entwurf der Adressen setzten die Kammern eigene Kommissionen ein. Diese trugen den Text dann im Plenum vor, woraufhin sich nicht selten heftige Debatten über den endgültigen Wortlaut entwickelten.

AfD (Alternative für Deutschland)

Die „Alternative für Deutschland“, wurde 2013 als Reaktion auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der europäischen Währungskrise gegründet. Mit restriktiven Positionen in der Zuwanderungspolitik, einer konservativen Gesellschaftspolitik und einer Anti-Establishment-Orientierung reiht sie sich inzwischen in die rechtspopulistische Parteienfamilie ein. Seit 2014 ist sie bei Landtagswahlen erfolgreich, sitzt seit 2017 im Bundestag und in der 18. Wahlperiode seit 2018 im Bayerischen Landtag.

Aktuelle Stunde

Auf Antrag einer Fraktion findet aus aktuellem Anlass über eine konkret bezeichnete Frage, die von allgemeinem Interesse ist und in die Zuständigkeit des Landes fällt, eine Aussprache in der Vollversammlung statt (§§ 65 und 66 der Geschäftsordnung). Die Aktuelle Stunde ist Ausfluss des Kontrollrechts der Abgeordneten.

Alterspräsident

Ältestes Mitglied des Parlaments. Der Alterspräsident hat die Aufgabe, bei der Neukonstituierung des Landtags (Wahl des Präsidenten) den Vorsitz zu führen.

Ältestenrat

Der Ältestenrat setzt sich aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und weiteren Abgeordneten nach dem Verhältnis der Fraktionsstärken zusammen. Mit dem Lebensalter hat die Bezeichnung "Ältestenrat" nichts zu tun.


Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Durchführung der Geschäfte, er ist Beratungs- und Koordinierungsorgan in parlamentarischen Anglegenheiten und setzt insbesondere die Tagesordnungen der Plenarsitzungen fest (§ 15 der Geschäftsordnung).

Anfragen

Jeder Abgeordnete hat die Möglichkeit, Mündliche Anfragen oder Schriftliche Anfragen an die Staatsregierung zu richten, um Auskunft über Angelegenheiten zu erhalten, für die die Staatsregierung verantwortlich ist. Daneben können eine Fraktion oder 20 Abgeordnete eine sog. Große Anfrage (Interpellation) an die Staatsregierung richten. Das Fragerecht ergibt sich aus dem Recht der Abgeordneten, die Regierung bzw. die Verwaltung zu kontrollieren..

Anhörung

Die Ausschüsse haben das Recht und auf Verlangen eines Fünftels ihrer Mitglieder die Pflicht, zur Information über einen Gegenstand ihrer Beratung eine Anhörung von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen durchzuführen (sog. große Sachverständigenanhörung, § 173 der Geschäftsordnung).

Daneben besteht für die Ausschüsse die Möglichkeit, Personen, die dem Landtag nicht angehören, zur Information über einen Gegenstand ihrer Beratungen Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Ausschuss zu geben (sog. kleine Sachverständigenanhörung, § 136 Abs. 3 der Geschäftsordnung).

Als Folge der Abschaffung des Senats zum 31.12.1999 wurde in die Geschäftsordnung das sog. Anhörungsrecht der kommunalen Spitzenverbände (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Landkreistag, Verband der Bayerischen Bezirke) aufgenommen. Danach soll diesen, wenn der Gegenstand der Beratungen wesentliche Belange der Gemeinden oder Gemeindeverbände berührt, rechtzeitig vor der Beschlussfassung im Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Über die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme hinaus besteht die Möglichkeit der mündlichen Erörterung im Ausschuss (§ 174 der Geschäftsordnung).

Anklage

Der Landtag ist gemäß Artikel 61 der Bayerischen Verfassung berechtigt, gegen Mitglieder der Staatsregierung oder des Parlaments unter bestimmten Voraussetzungen Anklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Antragsrecht der Abgeordneten

Jeder Abgeordnete hat das Recht, Anträge im Landtag einzubringen.

Aufgeklärter Absolutismus

Durch die Aufklärung modifizierte Form des Absolutismus, die vor allem dadurch gekennzeichnet ist, dass sich der Herrscher nicht mehr vor Gott und dem persönlichen Gewissen allein, sondern auch vor der Vernunft und der Öffentlichkeit verantwortlich fühlt und sich als "erster Diener des Staates" versteht. Ein weiteres Merkmal des "aufgeklärten Absolutismus" ist eine Reformpolitik des Monarchen, die auf Wirtschaftsförderung und Modernisierung von Staat und Verwaltung etwa durch Rationalisierung der Gesetzgebung und Zentralisierung der Verwaltung zielt. Als Vertreter dieser Herrschaftsform gelten u.a. der preußische König Friedrich II. (der Große), Kaiser Joseph II. und Zarin Katharina II.

Ausgleichsmandate

siehe „Überhangmandat“

Ausschüsse

In den Ausschüssen werden zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Berichterstatter und Mitberichterstatter bestimmt, die mündlich berichten (§ 154 der Geschäftsordnung). In der Vollversammlung findet eine Berichterstattung in der Regel nicht statt (§ 103 der Geschäftsordnung).