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§ 44c

Bestimmung des X. Edikts zur Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern von 1818, wonach "Staatsdiener, oder Staatspensionisten, so wie alle für den öffentlichen Dienst verpflichtete Individuen (...) zwar als Wahlmänner der Wahlhandlung beiwohnen" können; "wenn sie zu Abgeordneten erwählt werden", müssen sie jedoch um die "Bewilligung des Königs nachsuchen, ohne welche sie in die Kammer nicht eintreten können." Der Paragraph wird vor allem unter Ludwig I. zur Fernhaltung missliebiger (meist fränkischer) liberaler Abgeordneter angewendet.