Ein Abgeordneter darf nur mit Genehmigung des Parlaments wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung gezogen und verhaftet werden, es sei denn, er wird bei der Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen. Auch bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen ihn ist die Genehmigung des Parlaments erforderlich. Strafverfahren sind auf Verlangen des Parlaments auszusetzen. Zweck der Immunität ist der Schutz der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments. Sie ist auf die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament begrenzt.
Die Verpflichtung eines Abgeordneten, bei politischen Entscheidungen jeweils die Meinung seiner (Wähler-)Basis zu vertreten; in Bayern von 1818 bis heute verfassungsrechtlich untersagt. Gegenbegriff ist die repräsentative Demokratie, in der der Abgeordnete das Volk vertritt, aber nicht an Weisungen und Aufträge gebunden ist.
Kein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden (Art. 27 der Bayerischen Verfassung).
Bürger- bzw. Heimatrecht.
Den Abgeordneten steht als Teil Ihrer Kontrollrechte ein Informationsrecht gegenüber der Staatsregierung zu, insbesondere auf Grund des Parlamentsinformationsgesetzes.
Inkompatibilität bedeutet Unvereinbarkeit von Amt und Mandat. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst sowie kommunale Wahlbeamte, soweit sie als berufsmäßige Bürgermeister oder Landräte gewählt sind, können ihren Beruf während eines Mandats als Abgeordneter nicht ausüben (Art. 29 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes).
Die zwei Interims-Schriftführer - traditionell die beiden jüngsten Senatoren - unterstützen den Alterspräsidenten bei der Wahl des Präsidiums des Bayerischen Senats.
Eine Fraktion oder 20 Abgeordnete können über besonders wichtige Angelegenheiten eine Große Anfrage (Interpellation) an die Staatsregierung richten (§§ 67 bis 70 der Geschäftsordnung). Die Interpellation ist Ausfluss des Kontrollrechts der Abgeordneten.