a) In der Monarchie das in unmittelbarer Beziehung zum Fürsten, aber neben und z.T. in Konkurrenz zu den Ministern stehende Amt zur Unterstützung des Herrschers in seiner persönlichen Regierungsarbeit. Das Kabinett kann zum Instrument des "persönlichen Regiments" des Fürsten unter Umgehung der zuständigen Minister werden. Eine politische Verantwortlichkeit der Minister vor dem Parlament ist unvereinbar mit einer Kabinettsregierung.
b) In der parlamentarischen Demokratie die Gesamtheit der Minister einer Regierung.
Die Kammer der Abgeordneten bildet die Zweite Kammer der Ständeversammlung bzw. des Landtags während des Königreichs (1819-1918). Im Unterschied zur Ersten Kammer (Kammer der Reichsräte) gehen ihre Mitglieder aus Wahlen hervor. Der Kreis der Wähler und der Wählbaren ist zunächst sehr klein. Das gilt v.a. für die breiteren Bevölkerungsschichten, denn das Wahlrecht hängt davon ab, dass der betreffende Kandidat Steuern in einer bestimmten Mindesthöhe entrichtet.
Bis 1848 gibt es in der Kammer der Abgeordneten fünf Klassen: Den Repräsentanten der Grundbesitzer mit Gerichtsbarkeit - d. h. den adeligen Gutsbesitzern (Klasse I) - und denen der Geistlichen (Klasse III) steht je ein Achtel, denen der Städte und Märkte (Klasse IV) ein Viertel und denen der Grundbesitzer ohne Gerichtsbarkeit (Klasse V) die Hälfte der Sitze zu. Außerdem entsenden die drei Landesuniversitäten Landshut, Würzburg und Erlangen (Klasse II) je einen Abgeordneten.
Nach den Bestimmungen in der Verfassung von 1818 soll für je 7000 Familien ein Abgeordneter gewählt werden. Demnach kommt etwa ein Abgeordneter auf 32 000 Einwohner. 1818 ergeben sich daraus 115 Abgeordnete (einschließlich der Vertreter der Universitäten).
Die Wahlen finden besonders in den Klassen IV und V in einem komplizierten, mehrstufigen Verfahren statt, bei dem die "Urwähler" nur "Wahlmänner" bestimmen können, die ihrerseits dann die Angeordneten wählen ("indirekte Wahl"). Die Stimmabgabe erfolgt öffentlich.
Die "ständische" Zusammensetzung der Abgeordnetenkammer wird 1848 mit Erlass eines neuen Wahlrechts aufgehoben. Jetzt werden gleichartige Wahlbezirke gebildet, so dass aus der "Ständeversammlung" eine echte "Volksvertretung" wird, die nun auch offiziell als "Landtag" bezeichnet wird. An der Aufteilung des Landtags in zwei Kammern und der Zusammensetzung der Ersten Kammer ändert sich bis 1918 allerdings nichts.
Mit der Wahlrechtsreform von 1848 erhält jeder volljährige männliche Staatsbürger, der eine direkte Steuer zahlt, das Wahlrecht. Gewählt wird aber immer noch öffentlich und indirekt, d.h. über die Zwischenschaltung von Wahlmännern. Die Zahl der Abgeordneten wird nach dem Verhältnis von einem Abgeordneten pro 31 500 Einwohner berechnet; die Abgeordnetenkammer zählt damit zunächst 156 Mitglieder. 1881 wird das geheime Wahlverfahren eingeführt, im übrigen bleibt das Wahlrecht unverändert.
Eine tiefgreifende Änderung erfährt das Wahlrecht 1906. Erstmals wird die Bildung der Wahlbezirke per Gesetz vorgeschrieben und die direkte Wahl der Abgeordneten eingeführt; zudem wird die bisherige absolute Mehrheitswahl, die Manipulationen begünstigt, durch die relative Mehrheitswahl ersetzt. Allerdings wird auch das Wahlalter von 21 auf 25 Jahre angehoben und die Mindestfrist für die Steuerleistung - die nach wie vor Voraussetzung für die Wahlberechtigung ist - von 6 auf 12 Monate verlängert. Die Zahl der Abgeordneten wird auf 163 erhöht; ein Abgeordneter soll nun durchschnittlich 38 000 Einwohner vertreten.
Die "Kammer der Reichsräte" bildet die Erste Kammer der Ständeversammlung bzw. des Landtags während des Königreichs (1819-1918). Sie ist solchen Personen vorbehalten, die durch Geburt, ein hohes Hof- oder Kirchenamt oder durch besondere Verdienste um König und Staat für eine Mitgliedschaft in diesem bayerischen "Oberhaus" qualifiziert sind. Die Mitglieder (Reichsräte) haben ihre Sitze entweder erblich inne oder erhalten diese durch königliche Berufung. Dabei unterscheidet man fünf Klassen: Die erste umfasst die königlichen Prinzen, die zweite die Standesherren, d. h. die Oberhäupter der mediatisierten Adelsfamilien. Die dritte wird von den Reichsräten kraft Amtes gebildet, wozu die Inhaber der Obersthofämter, die beiden Erzbischöfe, ein Bischof und der Präsident des Oberkonsistoriums zählen. Zur vierten Klasse gehören die vom König zu erblichen Reichsräten ernannten, zur fünften schließlich die von ihm auf Lebenszeit ernannten Reichräte. Durch einen entsprechenden Verteilungsschlüssel ist stets sichergestellt, dass die erblichen Reichsräte über eine sichere Mehrheit verfügten.
Von 1819 bis 1848 war die Kammer der Abgeordneten nach Ständen gegliedert, die als Klassen bezeichnet wurden. Sie bestand zu einem Achtel aus adligen Gutsbesitzern mit gutsherrlicher bzw. niedriger Gerichtsbarkeit (Klasse I), einem Achtel aus katholischen und protestantischen Geistlichen (Klasse III), einem Viertel aus Vertretern der Städte und größeren Märkte (Klasse IV) und zur Hälfte aus Vertretern der übrigen Landeigentümer ohne gutsherrliche Gerichtsbarkeit (Klasse V). Hinzu kam je ein Vertreter der drei Universitäten (Klasse II).
Klerikalismus ist ein politisches Schlagwort zur Bezeichnung eines politischen Herrschaftsstrebens des katholischen Klerus (Geistlichkeit).
Koalition nennt man den Zusammenschluss zweier oder mehrerer in einem Parlament vertretener Parteien zum Zweck der gemeinsamen Regierungsbildung.
Die KPD wurde 1918/19 in Berlin gegründet. Gemäß dem Programm von Rosa Luxemburg strebte sie eine einheitliche deutsche sozialistische Republik mit einer Räteverfassung an. In Bayern rief sie im April 1919 die Räterepublik aus. Unter dem Einfluss Ernst Thälmanns richtete sie sich ab Mitte der 1920er Jahre verstärkt an der sowjetrussischen Politik aus. Nach dem Reichstagsbrand von 1933 wurden die Reichstagsmandate der KPD von den Nationalsozialisten annuliert, die Abgeordneten verhaftet. Wenigen Kommunisten gelang während des Dritten Reiches eine kontinuierliche Widerstandsarbeit im Untergrund. 1946 schloss sich die KPD in der DDR gemeinsam mit der Ost-SPD zur Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) zusammen. In Bayern konnte sie ihre Zulassung durch die amerikanische Besatzungsmacht erlangen, verlor aber rasch an Bedeutung. Die KPD war von 1920 bis 1933 im Bayerischen Landtag vertreten, neun Vetreter der Partei waren Mitglieder der Verfassunggebenden Landesversammlung von 1946. In der Bundesrepublik wurde die KPD 1956 verboten.
Bei den Germanen durch besonderes Heil ausgezeichneter, durch Wahl oder durch Bewährung im Kampf erhobener Adeliger; Herrschaft des Königs im Mittelalter auf Grund von Wahl-, Erb- bzw. Geblütsrecht, durch Grundherrschaften und königliches Gefolge. Im 19. Jahrhundert besagt das Monarchische Prinzip, dass im Herrscher alle Rechte der Staatsgewalt vereinigt sein müssen.
Herrschaftsbereich eines Königs. Die Staatsform wird i.d.R. als Monarchie bezeichnet, wobei es verschiedene Ausformungen zu unterscheiden gilt, etwa den Absolutismus, die konstitutionelle Monarchie oder die parlamentarische Monarchie.
Vereinbarung zwischen dem Heiligen Stuhl (dem Papst) und einem Staat über die Regelung jener Fragen, die im Interessensbereich beider Seiten liegen (Schulwesen, Eherecht, Bischofsernennungen, Organisation der Seelsorge etc.).
Im deutschen Staatsrecht versteht man unter dem Konnexitätsprinzip den Grundsatz, dass Aufgabenwahrnehmung und Ausgabenverantwortung bei der selben staatlichen Ebene, vor allem Bund oder Ländern, liegen. Volkstümlich ausgedrückt: Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch. Dieser Grundsatz ist im Grundgesetz in Artikel 104a verankert.
Das Konnexitätsprinzip sichert so die einheitliche Rechtsanwendung im föderalen Staat indem es dem Bund zum Preis der zumindest teilweisen Kostentragung die Möglichkeit einräumt, den Ländern Verwaltungsangelegenheiten in Auftragsverwaltung zu übertragen, ohne dass er selbst als Bundesverwaltung und damit zentralistisches Organ in Aktion treten müsste.
Andererseits schützt es die Länder gegenüber dem Bund und damit die Funktionsfähigkeit des Föderalismus, aber auch die Kommunen gegenüber den Ländern, vor übermäßiger finanzieller Belastung durch übertragene Aufgaben, die nach dem Subsidiaritätsprinzip auf der niedrigsten geeigneten Ebene wahrgenommen werden sollen. Somit ist das Konnexitätsprinzip auch eine wichtige Säule der ebenfalls im Grundgesetz garantierten kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 GG).
Die Konservative Partei wurde 1872 gegründet und bestand aus Protestanten. Sie trug auch die Bezeichnungen "Deutsch-Konservative Partei" (ab 1876) und "National-Konservative Partei" (ab 1881). Zeitweilig bildete sie in der Abgeordnetenkammer zusammen mit einer besonders klerikalen Gruppe von Patrioten die "Vereinigte Rechte".
Der Konservativismus ist - wie der Liberalismus - zugleich eine geistige Strömung (Weltanschauung) und eine politische Bewegung, die zu Parteiengründungen geführt hat. Der Konservativismus will an den historisch gewachsenen Wertvorstellungen, politischen Ordnungen und Rechtsformen festhalten, da er theoretisch abgeleiteten Weltverbesserungsvorschlägen misstraut. Charakteristisch für den Konservativismus ist seine positive Einstellung zur Religion, zur Autorität des Staates und zum Eigentumsrecht als der Grundlage der Freiheit.
Verfassung. In der konstitutionellen Monarchie, die unter dem Einfluss der Aufklärung aus der Ablehnung von Absolutismus und Ständestaat heraus entstand, erhielten die Untertanen mittels einer Volksvertretung die Mitwirkung an der Gesetzgebung und an der Festsetzung des Staatshaushalts. Es gab "oktroyierte" Verfassungen, die vom Monarchen von sich aus erlassen wurden, und vereinbarte Verfassungen, die zwischen Monarch und Volksvertretung ausgehandelt wurden.
Neben der Gesetzgebung und der Ausübung des Budgetrechts obliegt dem Landtag die Kontrolle der Staatsregierung. Ausfluss des Kontrollrechts der Abgeordneten sind insbesondere Anfragen an die Staatsregierung, die Aktuelle Stunde, das Zitierungsrecht gegenüber der Staatsregierung, das Informationsrecht aufgrund des Parlamentsinformationsgesetzes und das Recht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
In Kaiser- und Königreichen Bezeichnung des Thronfolgers, falls er Sohn oder Enkel des regierenden Fürsten ist.
Fassbinder
"Kulturkampf" ist eine ironische Bezeichnung für die Auseinandersetzung zwischen dem Staat und der katholischen Kirche zwischen 1871 und 1890. Der Staat versuchte aus weltanschaulichen Gründen den Einfluss der Kirche auf Gesellschaft und Schule zurückzudrängen und seine Aufsichtsrechte über die Kirche zu wahren. Gleichzeitig bekämpften sowohl das Reich als auch der bayerische Staat den politischen Katholizismus in Form der Zentrumspartei im Reichstag und der Patrioten im Bayerischen Landtag. Der politische Katholizismus galt als "reichsfeindlich". In Bayern ist der Kulturkampf mit dem Namen des Kultusministers Johann Freiherr von Lutz verbunden.
Im Alten Reich einer der sieben (später acht) an der Wahl des deutschen Königs beteiligten geistlichen oder weltlichen Reichsfürsten.