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Parlamentarisches Kontrollgremium

Das Parlamentarische Kontrollgremium zur Überwachung der Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz ist einem ständigen Ausschuss vergleichbar.
Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine Tätigkeit auch über das Ende der Wahlperiode des Landtags hinaus solange aus, bis der nachfolgende Landtag ein neues Parlamentarisches Kontrollgremium gewählt hat.

Parlamentarisierung

Bestellung der Regierung durch den Landtag statt durch den Monarchen; in Bayern formell erst kurz vor der Revolution von 1918 eingeführt.

Parlamentsinformationsgesetz

Das Parlamentsinformationsgesetz vom 25. Mai 2003 und die dazu getroffene Vereinbarung zwischen Landtag und Staatsregierung verpflichten die Staatsregierung, den Landtag frühzeitig von Vorhaben von erheblicher landespolitischer Bedeutung zu unterrichten. Das gilt insbesondere für die Zusammenarbeit mit dem Bund, den anderen Ländern und der Europäischen Union. Die Staatregierung hat dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und diese Stellungnahmen zu berücksichtigen.

Partei

§ 2 des Parteiengesetzes definiert die Parteien als Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Landtag oder im Deutschen Bundestag mitwirken wollen. Jede Partei muss eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben, das mit der Verfassung und dem Grundgesetz übereinstimmt.

Patrioten

Die Bayerische Patriotenpartei entstand 1868/69 aus einem Zusammenschluss konservativ-katholischer, großdeutsch eingestellter Kräfte. Sie gründete auf dem Widerstand betont bayerisch-eigenständiger Kräfte gegen die zunehmende Abhängigkeit Bayerns von Preußen und gegen die Vorherrschaft des Liberalismus. Die Patrioten nannten sich ab 1887 "Zentrum". Diese Traditionslinie führte ab 1918 zur Bayerischen Volkspartei und ab 1946 zur heutigen CSU.

Petition

Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich schriftlich mit Bitten und Beschwerden an den Landtag zu wenden (Art 115 der Bayerischen Verfassung). Für die Behandlung dieser Eingaben (Petitionen) ist nach dem Bayerischen Petitionsgesetz und der Geschäftsordnung ein besonderes Verfahren vorgesehen.


Der Landtag behandelt Petitionen, sofern sie nicht erkennbar in das Sachgebiet eines bestimmten Ausschusses gehören, im Ausschuss für Eingaben und Beschwerden. Im bestimmten Fällen entscheidet die Vollversammlung über Petitionen.


Die Art der Erledigung wird dem Pedenten mitgeteilt.

Plebiszit, plebiszitär

Mit Plebiszit wird eine Volksabstimmung (ein Volksentscheid) insbesondere dann bezeichnet, wenn die Abstimmung außerhalb fester verfassungsmäßiger Regeln stattfindet.

Plenarsaal

Der Plenarsaal ist der Sitz der Vollversammlung des Landtags. Er wird im Laufe des Jahre 2004/2005 neu gestaltet. Ab Juli 2004 beginnen die Umbauarbeiten. Die erste Sitzung im neuen Plenarsaal soll Ende 2005 stattfinden.

Plenarsitzung

Die Plenarsitzung ist die Vollversammlung der Mitglieder des Landtags. Hier finden die abschließenden Beratungen und Entscheidungen des Landtags statt. Die Termine der Plenarsitzungen sind im Sitzungsplan festgelegt.

Präsident

In der ersten Sitzung nach der Wahl wählt der Landtag seinen Präsidenten. Er führt die Geschäfte des Landtags und vertritt den Landtag in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigikeiten. Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Er führt die Hausverwaltung und verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses (Art. 21 der Bayerischen Verfassung).


Der Landtagspräsident leitet die Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums und des Ältestenrats.

Präsidium

Der Landtag wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten, den zwei Vizepräsidenten und den Schriftführern (Art. 20 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung, § 7 der Geschäftsordnung).


Das Präsidium ist Beratungs-, Kontroll- und Beschlussorgan in Verwaltungsangelegenheiten des Landtags, es bereitet insbesondere den Haushaltsplan des Landtags vor, beschließt über Baumaßnahmen und die Raumverteilung im Landtagsgebäude und führt die laufenden Geschäfte des Landtags zwischen zwei Tagungen (§ 9 der Geschäftsordnung).


Zur Ernennung und Beförderung der leitenden Mitarbeiter des Landtagsamts und der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz ist die Zustimmung des Präsidiums erforderlich. (§ 11 Abs. 4 der Geschäftsordnung).

Prinzregent

Ist der amtierende Monarch minderjährig, geisteskrank oder außer Landes, wird ein Regent mit der Regierung eines Landes betraut. Führt ein Prinz die Regentschaft (Regierungsvormundschaft), so ist für ihn die Bezeichnung Prinzregent üblich.

Provisorischer Nationalrat

Provisorisches Parlament, das sich im Zuge der Revolution am 8. November 1918 erstmals konstituiert. Dem "ersten Parlament der Republik Bayern" (Kurt Eisner) gehören zuletzt 256 Mitglieder an. Diese setzen sich aus Vertretern des Arbeiter-, Soldaten- und Bauernrats, der alten Landtagsfraktionen von SPD und Bauernbund, sowie drei Abgeordneten der liberalen Fraktion zusammen. Nach seiner 10. Sitzung am 4. Januar 1919 vertagt sich der Provisorische Nationalrat, der nach den Vorstellungen Kurt Eisners den Landtag auch langfristig als Element des Rätesystems ersetzen sollte. Nach der Wahl zum neuen Landtag am 12. Januar 1919 wird er jedoch nicht wieder einberufen.

Putsch

Politischer Umsturz oder gewaltsamer Umsturzversuch, Revolte, Staatsstreich.