1. Herrschaftssäkularisation: Enteignung reichsunmittelbarer kirchlicher Territorien (Fürstbistümer, Hochstifte, Reichsabteien) ohne kirchliche Zustimmung durch die weltlichen Fürsten in der Folge des Friedens von Lunéville (1801) und des Reichsdeputationshauptschlusses (1803). Im Frieden von Lunéville wurde das Reich gezwungen, die linksrheinischen Gebiete an Frankreich abzutreten; die dort enteigneten deutschen Fürsten Fürsten sollten "aus dem Schoß des Reiches" entschädigt werden, was auf eine Mediatisierung insbesondere der geistlichen Territorien hinauslief. Der Reichstag (die Vertretung aller Herrschaftsgebiete im Reich) mit Sitz in Regensburg setzte einen Ausschuss (Reichsdeputation) ein, der mit seinem Beschluss (Hauptschluss) die reichsgesetzliche Grundlage dazu geschaffen hat. Sämtliche geistlichen Fürstentümer wurden aufgehoben und einem weltlichen Fürsten zugesprochen. Daneben wurden auch alle Reichsstädte bis auf sechs mediatisiert, d.h. dem Fürsten zugeteilt, in dessen Territorium sie lagen.
2. Vermögenssäkularisation: Enteignung sonstigen kirchlichen Besitzes ohne kirchliche Zustimmung sowie Aufhebung kirchlicher Institutionen, insbesondere von Klöstern und Stiften. Die reichsgesetzliche Erlaubnis dazu geht ebenfalls auf den Reichsdeputationshauptschluss zurück. In Bayern wurden um 1803 160 Klöster aufgehoben und ihr Besitz eingezogen bzw. verkauft; die Mönche und Nonnen erhielten kleine Pensionen oder wurden vertrieben.
Die Überführung kirchlichen Besitzes in weltliches Eigentum und die Aufhebung von Klöstern hatte historische Vorbilder. So hatte bereits Kaiser Joseph II. zwischen 1782 und 1787 800 Klöster in Österreich und Ungarn aufgehoben. 1803 wurde jedoch die Reichskirche insgesamt im Zuge einer "Fürstenrevolution" beseitigt und durch das Staatskirchentum (die Unterordnung der Kirche unter den Staat) ersetzt. Darüber hinaus hat die Klostersäkularisierung in den ländlichen Gebieten Bayerns die Mittelpunkte für Kultur, Schule und Bildung beseitigt; die klösterlichen Grunduntertanen (28% der Bauernhöfe) wurden nicht von der Grundherrschaft befreit, sondern verloren nur ihre Auftrag- und Kreditgeber sowie ihre Helfer in der Not. Im Verlauf der Klostersäkularisierung wurden auch wertvolle Kulturgüter (Handschriften, Bücher, religiöse Kunstgegenstände) vernichtet sowie Kloster- und Kirchengebäude zerstört.
Die Schriftführer sind Mitglieder des Präsidiums (§ 7 der Geschäftsordnung). Sie assistieren dem amtierenden Präsidenten bei der Leitung der Vollversammlung. Nicht zu verwechseln sind die Schriftführer mit den Stenografen, die über den Sitzungsablauf Niederschriften (Protokolle) erstellen.
Gemeint ist die politische Schutzhaft, die durch die Notverordnung "zum Schutz von Volk und Staat" (Reichstagsbrandverordnung) vom 28. Februar 1933 eingeführt wurde. Danach konnte die Polizei jeden festnehmen, von dem sie annahm, er könne eine Gefahr für die Staatssicherheit darstellen. Es musste also keine Straftat vorliegen; es handelte sich um eine willkürliche Präventivmaßnahme. Die Schutzhaft führte meist zur Einlieferung in ein Konzentrationslager (KZ).
In der Ständeversammlung führten Sekretäre der beiden Kammern bei den Plenarsitzungen das Protokoll. Darüber hinaus vermerkten sie alle Meldungen aus dem Plenum zu den einzelnen Reden und der Tagesordnung. Ebenso entwarfen sie die Berichte und Beschlüsse der Kammern, sofern nicht besondere Referenten dafür eingeteilt waren. Außerdem waren sie für den reibungslosen Ablauf der Geschäfte der Kanzlei verantwortlich. Sie hatten insbesondere auf die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zu achten, wozu sie von der Zentral-Staatskasse die erforderlichen Vorschüsse erhielten. Nach dem Ende einer Sitzungsperiode mussten sie darüber Rechnung stellen.
Der Bayerische Senat war in der Bayerischen Verfassung von 1946 als ein Verfassungsorgan vorgesehen, welches beratend an der Gesetzgebung mitwirkt. Er war die Vertretung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gemeindlichen Körperschaften des Landes und bestand aus 60 Mitgliedern. Im Einzelnen saßen im Senat: 11 Vertreter der Land- und Forstwirtschaft, 5 Vertreter der Industrie und des Handels, 5 Vertreter des Handwerks, 11 Vertreter der Gewerkschaften, 5 Vertreter der Genossenschaften, 4 Vertreter der freien Berufe, 5 Vertreter der Religionsgemeinschaften, 5 Vertreter der Wohltätigkeitsorganisationen, 3 Vertreter der Hochschulen und Akademien und 6 Vertreter der Gemeinden und Gemeiondeverbände. Die Senatoren wurden von den dazu berechtigten Körperschaften bzw. Verbänden des öffentlichen und privaten Rechts gewählt; nur die Religionsgemeinschaften ernannten ihre Vertreter. Sie sollten als Fachleute ihren Sachverstand und ihre Erfahrung in die Gesetzgebung einbringen; deshalb sollten sie mindestens 40 Jahre alt sein. Die Senatoren blieben sechs Jahre im Amt; alle zwei Jahre schied ein Drittel aus, wobei eine neue Wahl stattfand. Eine Widerberufung war zulässig.
Gemäß Art. 40 der Bayerischen Verfassung von 1946 war der Bayerische Senat dazu berufen, zu Gesetzesvorlagen der Staatsregierung auf deren Ersuchen gutachterlich Stellung zu nehmen. Dies sollte bei allen wichtigen Gesetzesvorlagen geschehen. Ging es um den Staatshaushalt, um verfassungsändernde Gesetze oder solche, die dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden sollten, war die Regierung verpflichtet, das Votum des Senats einzuholen. Gemäß Art. 41 waren dem Senat alle Gesetzesbeschlüsse des Landtags vor deren Ausfertigung durch den Ministerpräsidenten zur Kenntnisnahme vorzulegen; der Senat hatte dann das Recht, Einwendungen erheben, die der Landtag aber mit einfacher Mehrheit zurückweisen konnte. Ferner hatte der Senat das Gesetzesinitiativrecht (Art. 39).
Der Senat wurde durch Volksentscheid vom 8. Februar 1998 zum 31. Dezember 1999 aufgelöst. Danach wurde ein Anhörungsrecht der kommunalen Spitzenverbände in die Geschäftsordnung des Landtags aufgenommen.
Der Landtag tritt entsprechend Art 16 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung zum ersten Mal spätestens am 22. Tage nach der Wahl zusammen. Von diesem Zeitpunkt an finden regelmäßig Sitzungen des Plenums statt, die vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet werden. Die Sitzungen der Ausschüsse werden von den Vorsitzenden oder deren Stellvertretern anberaumt und geleitet. Die Termine der Sitzungen können dem Sitzungsplan entnommen werden.
Im 19. Jahrhundert entstandene Bewegung, die sich gegen die kapitalistische Wirtschaftsstruktur und das Herrschaftsgefüge in Staat und Gesellschaft richtet. Ziel ist die Beseitigung der Ungleichheit in der Gesellschaft. Sozialistische Anschauungen haben sich historisch in zahlreichen Spielarten niedergeschlagen, zu denen auch der Marxismus gehört. Zur Erringung der Gleichheit als Voraussetzung für die Freiheit sollen die Produktionsmittel in Gemeineigentum überführt und der kapitalistische Markt durch staatliche Planwirtschaft ersetzt werden. Der besondere Beitrag des Marxismus liegt in der Vorstellung, dass sich das Proletariat (die Arbeiterklasse) nur durch "Klassenkampf" gegen das Bürgertum von der Ausbeutung durch dieses befreien kann. Reformen seien zwecklos; nur der gewaltsame Sturz der kapitalistischen Gesellschaft, die soziale Revolution und die Machtergreifung des Proletariats ("Diktatur des Proletariats") würden die Gleichheit herbeiführen. Die Sozialdemokratie distanzierte sich im Lauf ihrer Geschichte zunehmend von der Vorstellung, dass es nur zwei Klassen mit entgegengesetzten Interessen gebe (die der Mittellosen und die der Eigentümer), und lehnt daher die Idee des Klassenkampfes ab. Besonders in der bayerischen Sozialdemokratie entwickelte sich um 1890 die Vorstellung, dass die gesellschaftlichen Gegensätze durch Reformen schrittweise ausgeglichen werden könnten (Reformismus).
Die SPD entstand im Deutschen Reich 1890 mit der offiziellen Wiedergründung der zuvor durch das "Sozialistengesetz" verbotenen SAP (Sozialistische Arbeiterpartei). 1892 erfolgte die Parteigründung in Bayern, 1893 war die SPD erstmals im Bayerischen Landtag vertreten. Unter Georg von Vollmar rückte die bayerische SPD von den bisherigen Forderungen nach einer revolutionären Veränderung der bestehenden Gesellschaftsordnung ab und schlug den Weg der reformerischen Umgestaltung ein. 1917 spaltete sich die SPD in die Unabhängige Sozialdemokratische Partei (USPD) und die Mehrheitssozialdemokratische Partei (MSPD). In der Weimarer Zeit war die SPD eine bedeutende politische Kraft und stellte in Bayern mit Johannes Hoffmann (1919-1920) einmal den Ministerpräsidenten. Danach war sie bis 1933 an keiner Regierung mehr beteiligt. 1933 wurde die SPD wie alle anderen demokratischen Parteien von den Nationalsozialisten verboten, leistete aber aus dem Untergrund Widerstand gegen das NS-Regime. 1945 begann der Wiederaufbau der Partei. Die SPD war 1945-1947 und 1950-1957 Regierungspartei in Bayern, 1945-1946 und 1954-1957 stellte sie mit Wilhelm Hoegner den Ministerpräsidenten.
Staatskirchentum ist ein kirchenpolitisches System, in dem die Kirche dem Staat untergeordnet ist. Die Formen dieser Unterordnung können ganz unterschiedlich sein. In Bayern handelte es sich um Aufsichtsrechte des Staates gegenüber der katholischen Kirche, insbesondere im Schulwesen. Der König beanspruchte das Recht, über die Zulässigkeit von kirchlichen Verlautbarungen zu befinden ("Placet") und bei der Besetzung von Bischofsstühlen mit zu entscheiden. Das lutherische Staatskirchentum ist durch das "Bündnis von Thron und Altar" charakterisiert.
Im Königreich Bayern Beratungsgremium des Königs, zu dem auch die Minister gehören. Der Staatsrat begutachtete alle Vorlagen an die Kammern sowie alle von den Kammern an den König herangetragenen Vorgänge; Repräsentanten des Staatsrats leisteten die Gegenzeichnung zur Inkraftsetzung von königlichen Erlassen und Gesetzen.
Die Bayerische Staatsregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten, den Staatsministern und den Staatssekretären. Der Ministerpräsident beruft und entlässt mit Zustimmung des Landtags die Staatsminister und die Staatssekretäre. (Art. 45 der Bayerischen Verfassung). Er weist jedem Minister mit Zustimmung des Landtags einen Geschäftsbereich zu, den dieser selbstständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag führt, allerdings im Rahmen der vom Ministerpräsidenten festgelegten Richtlinien der Politik (Art. 49 und folgende). Die Staatssekretäre sind an die Weisungen des Ministers in ihrem Ressort gebunden.
Staatssekretäre sind die ständigen Vertreter ihres Ministers. Es ist eine bayerische Besonderheit, dass sie Mitglieder der Staatsregierung sind, obwohl ihnen der Staatsminister, dem sie zugeordnet sind, Weisungen erteilen kann. Im Falle der Verhinderung des Staatsministers handeln sie selbstständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag (Art. 51 BV). Sie werden vom Ministerpräsidenten ernannt und entlassen, sofern der Landtag zustimmt (Art. 45 BV). Sie sind politische Beamte, d.h. sie unterliegen dem Beamtenrecht, können aber jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.
Rechtlich und sozial abgeschlossene Schicht von gleicher Herkunft (Geburtsstand), gleichem Beruf (Berufsstand) oder gleicher Bildung (z.B. Geistlichkeit, Offizierskorps). Verfassungsrechtliche Bedeutung erlangte die ständische Ordnung im "Ständestaat" vom 13. bis zum 17. Jahrhundert. Zu den "Landständen" zählten in der Regel der Adel, die Prälaten (hohe kirchliche Würdenträger wie z.B. Bischöfe) und die Städte (das Bürgertum); Bauern hatten in den meisten Territorien keine Mitspracherechte. Die "Landstände" versammelten sich auf "Landtagen", um an bestimmten Staatsgeschäften mitzuwirken. Eines der wichtigsten ständischen Rechte war das der Steuerbewilligung. Unterschiedlich geregelt war die Teilnahme der Stände an der Gesetzgebung. Seit dem Ende des 16. Jahrhunderts begann der monarchische Absolutismus in den meisten Territorien die Macht der Stände abzubauen, bis sie nur noch formell existierten. Im frühen 19. Jahrhundert waren im Rahmen des Deutschen Bundes offiziell nur landständische Verfassungen zugelassen, in denen sich der Monarch nur in der Ausübung bestimmter Herrschaftsrechte an die Zustimmung eines Parlaments band. Im 19. und 20. Jahrhundert versuchten verschiedene weltanschaulich-politische Ideologien insbesonders konservativer Richtung den Ständestaat auf berufsständischer Grundlage wiederzubeleben, um die auf grundsätzlicher Gleichheit der Bürger beruhende Parteiendemokratie zu bekämpfen.
Die Stenografen erstellen über den Ablauf der Sitzungen Niederschriften (Protokolle). Bei Sitzungen der Vollversammlung handelt es sich um Wortprotokolle, die im Internet verfügbar sind. Bei Sitzungen der Ausschüsse werden Sinnprotokolle bzw. Verlaufsprotokolle erstellt.
Nach den Grundsätzen der Bayerischen Verfassung bilden jeder Landkreis und jede kreisfreie Gemeinde einen Stimmkreis; einige Landkreise werden von Stimmkreisgrenzen durchschnitten. Ein Stimmkreis umfasst rund 102 000 Einwohner. In jedem der Stimmkreise (2018: 91) wird ein Abgeordneter durch relative Mehrheitswahl als Direktkandidatgewählt.
Subsidiarität bzw. Subsidiaritätsprinzip ist ein Begriff der katholischen Soziallehre zur Kennzeichnung einer bestimmten Ordnung im Verhältnis von Staat und Gesellschaft. Er stammt vom lat. "subsidium ferre" (= Hilfestellung leisten) und besagt, dass der Staat im Verhältnis zur Gesellschaft nicht mehr, aber auch nicht weniger tun soll, als Hilfe zur Selbsthilfe anzubieten. Übertragen auf den Staatsaufbau, bedeutet das Subsidiaritätsprinzip, dass eine staatliche oder gesellschaftliche Aufgabe möglichst von der kleineren oder unteren Einheit wahrgenommen werden soll; erst wenn diese Aufgabe das Leistungsvermögen der kleineren Einheit übersteigt, dann soll sie von der größeren bzw. höheren Einheit übernommen werden. Mit anderen Worten: Was die Gemeinde regeln kann, soll nicht vom Bundesland geregelt werden; was das Bundesland regeln kann, soll nicht vom Bund geregelt werden.
Die klassische Formulierung des Prinzips der Subsidiarität findet sich in Ziffer 79 der Sozialenzyklika "Quadragesimo anno" von Papst Pius XI., die 1931 "im vierzigsten Jahr" der ersten Sozialenzyklika "Rerum Novarum" und vor dem Hintergrund der Expansion der totalitären Bewegungen des Kommunismus, des Faschismus und des Nationalsozialismus veröffentlicht wurde: "Wie dasjenige, was der Einzelmensch aus eigener Initiative und mit seinen eigenen Kräften leisten kann, ihm nicht entzogen und der Gesellschaftstätigkeit zugewiesen werden darf, so verstößt es gegen die Gerechtigkeit, das, was die kleineren und untergeordneten Gemeinwesen leisten und zum guten Ende führen können, für die weitere und übergeordnetere Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen... Jede Gesellschaftstätigkeit ist ihrem Wesen nach subsidiär, sie soll die Glieder des Sozialkörpers unterstützen, darf sie aber niemals zerschlagen oder aufsaugen".