Die Verfassung oder Konstitution eines Staates ist sein Grundgesetz. Sie enthält die Regeln, nach denen die obersten Organe eingerichtet werden und die Staatsgewalt gehandhabt werden soll (organisatorischer Teil), und behandelt das Verhältnis des Staates zu den Staatsangehörigen, gewährt ihnen vor allem Grundrechte. Eine Verfassung wird in der Regel von einer Verfassunggebenden Versammlung als Gesetz mit Vorrang vor allen anderen Gesetzen beschlossen. Im Gegensatz hierzu wurden die bayerischen Verfassungen von 1808 und 1818 ohne Mitwirkung der Volksvertretung allein vom König erlassen (so genannte oktroyierte Verfassung).
Damit ist das 1946 in Bayern gewählte Parlament gemeint, welches die Bayerische Verfassung von 1946 erarbeitet und verabschiedet hat.
Von einer Verhältniswahl spricht man, wenn die Besetzung der Parlamentssitze genau im Verhältnis der abgegebenen Stimmen erfolgt. Bei einer reinen Verhältniswahl stehen demnach einer Partei, die bei Parlamentswahlen 10% der Stimmen erhält, auch 10% der Parlamentssitze zu. Verhältniswahlsysteme sehen häufig eine Sperrklausel in Form einer Mindestanzahl an Stimmen vor, die eine Partei/Gruppierung erreichen muss, um berücksichtigt zu werden. Liegt eine Partei/Gruppierung mit den von ihr erreichten Stimmen unter dem von der jeweiligen Sperrklausel verlangten Mindestprozentsatz, erhält sie keine Sitze im Parlament. In Bayern beträgt die Sperrklausel bei Landtagswahlen - ebenso wie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland bei Bundestagswahlen - 5%. Darüber hinaus ist die Verhältniswahl sowohl für Landtags- als auch Bundestagswahlen mit Elementen der Mehrheitswahl (Erststimme) kombiniert. Der Wähler hat zwei Stimmen: Mit der Erststimme wählt er einen Kandidaten, der in seinem Stimmkreis (ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt) aufgestellt ist; gewählt ist jener Kandidat, der die meisten Stimmen erzielt. Mit der Zweitstimme wählt er einen beliebigen Kandidaten aus der Liste, welche die Parteien für den Wahlkreis erstellt haben.
Der Begriff Verweser kommt von althochdeutsch fuerwesan. Der Verweser vertritt den eigentlichen Amtsinhaber.
Die Vizepräsidenten vertreten und unterstützen den Landtagspräsidenten bei der Wahrnehmung der parlamentarischen Geschäfte.
Ursprünglich eine Verdeutschung des Begriffs "national", die seit etwa 1875 verwendet wurde. Um 1900 trat jedoch ein Bedeutungswandel ein: Die Anhänger eines auf dem Rassegedanken basierenden Nationalismus bezeichnen mit "völkisch" ihr Ideal und drücken damit stets einen radikalen Antisemitismus aus.
Neben dem Landtag ist auch das Volk Gesetzgebungsorgan. Dazu gibt es die Gesetzesinitiative des Volksbegehrens, die zu einem Volksentscheid führen kann (Art. 74 der Bayerischen Verfassung).
Die Katholische Volkspartei wurde im März 1877 u.a. von Johann Baptist Sigl und Alois Rittler gegründet. Sie war eine betont klerikale Partei, die "den christlichen Kulturstaat auf katholischer Grundlage" wiederherstellen wollte. Sie errang keine größere zahlenmäßige Bedeutung. Einer ihrer Gründer, Rittler, wandte sich ab 1882 von dieser Partei ab und verfolgte eine regierungsfreundliche Linie.
Eine Volks- bzw. Sammlungspartei versucht möglichst viele Mitglieder zu gewinnen, die aus möglichst allen Schichten der Bevölkerung stammen sollen. Sie ist zumindest überkonfessionell und überregional und nicht an eine bestimmte soziale Schicht oder ein bestimmtes Berufsmilieu gebunden. Eine Volkspartei versucht Arbeiter und Unternehmer, Landwirte und Städter, Angestellte und Selbstständige, Handwerksgesellen und Handwerksmeister, Gebildete und weniger Gebildete, Katholiken und Protestanten gleichermaßen anzusprechen. Gegenbegriff: Honoratiorenpartei.
Die 180 Mitglieder des Landtags bilden die Vollversammlung (Plenum). Die aktuelle Sitzverteilung und Sitzordnung sind im Internet verfügbar.