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Wahl / Landtagswahl

Die Abgeordneten des Bayerischen Landtags werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem „verbesserten Verhältniswahlrecht“ von den wahlberechtigten Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern in Wahlkreisen und Stimmkreisen gewählt (Artikel 14 der Bayerischen Verfassung).

Die Sitzverteilung im Landtag soll möglichst genau dem Wählerwillen entsprechen. Daher hat der Wähler 2 Stimmen:

Mit der Erststimme wählt er einen Kandidaten, der in seinem Stimmkreis (ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt) aufgestellt ist; gewählt ist jener Direktkandidat, der die meisten Stimmen erzielt.

Mit der Zweitstimme wählt er einen beliebigen Kandidaten aus der Liste, welche die Parteien für jeden der 7 Wahlkreise (Regierungsbezirke) erstellt haben. Diese Listen sind unterschiedlich lang, denn die Regierungsbezirke erhalten je nach Einwohnerzahl unterschiedlich viele Sitze im Bayerischen Landtag. Mit ihrer Zweitstimme wählen die Bürgerinnen und Bürger eine Kandidatin oder einen Kandidaten auf diesen Listen – und bestimmen somit, wer außer den Direktkandidaten in den Landtag einzieht.

Die Verteilung der Mandate erfolgt nach dem Anteil der Stimmen, den die Parteien bei den Erst- und Zweitstimmen erzielt haben (Erst- und Zweitstimmen insgesamt, also „Gesamtstimmen“), also nach dem Verhältniswahlrecht. Mit dem verbesserten Verhältniswahlrecht ist gemeint, dass der Wähler auch mit der Zweitstimme die Möglichkeit hat, einen bestimmten Kandidaten zu wählen und nicht nur – wie bei der Bundestagswahl – eine Partei bzw. deren Wahlliste mit ihrer vom Wähler nicht beeinflussbaren Reihenfolge der Kandidaten.

Eine Partei, die landesweit weniger als 5 % der Stimmen erhalten hat, kann nicht in den Landtag einziehen. Für die Parteien mit mindestens 5 % wird für jeden Regierungsbezirk errechnet, wie viele der Sitze im Landtag ihnen zustehen. Hat also eine Partei in einem Wahlkreis (Regierungsbezirk) 50 % der Erst- und Zweitstimmen gewonnen, erhält sie die Hälfte der Sitze, die hier insgesamt zu vergeben sind. Das heißt: Durch die Auszählung der Gesamtstimmen geht (anders als bei der Bundestagswahl) die Erststimme nicht „verloren“, wenn der Direktkandidat, den man gewählt hat, nicht gewinnt – beide Stimmen zusammen ergeben das Endergebnis.

Zunächst ziehen alle Direktkandidatinnen und Direktkandidaten ein, die ihren Stimmkreis gewonnen haben (sofern ihre Partei landesweit mindestens 5 % erhalten hat). Wenn der entsprechenden Partei von ihren Gesamtstimmen her noch weitere Sitze zustehen, ziehen zusätzlich Listenkandidaten ein – und hier diejenigen zuerst, die persönlich am meisten Stimmen erhalten haben.

Es kann vorkommen, dass eine Partei in einem Regierungsbezirk (Wahlkreis) mehr Direktmandate gewinnt, als ihr von den Gesamtstimmen her zustehen. Da aber die direkt gewählten Abgeordneten die unmittelbaren Volksvertreter vor Ort sind, bleibt dieser Mandats-Überhang bestehen (siehe „Überhangmandate“). Um das Gesamtergebnis trotzdem in der Sitzverteilung umzusetzen, erhalten die anderen Parteien dann zusätzliche Sitze für ihre Listenkandidaten (siehe „Ausgleichsmandate“).


Kurzinfo des Bayerischen Landtags zur Landtagswahl 2018

Wahlkreis

Wahlkreis bezeichnet einen räumlich genau festgelegten Teil eines politischen Gemeinwesens. Die Wahlberechtigten, die innerhalb des Wahlkreises ihren Wohnsitz haben, sind dazu aufgerufen, (einen oder mehrere) Abgeordnete für die zu wählende Körperschaft zu wählen. Wahlkreise sind i.d.R. in einzelne Stimmbezirke aufgeteilt, die jeweils über ein oder mehrere Wahllokale verfügen. Um die (Wahl-)Bevölkerung möglichst gleichmäßig zu repräsentieren, ist es bei der Festlegung von Wahlkreisen entscheidend, dass die Größen der einzelnen Wahlkreise im gesamten Wahlgebiet (z.B. zwischen ländlichen und städtischen Gebieten) nicht zu stark voneinander abweichen.

Wahlkreisgeometrie

"Wahlkreisgeometrie" ist eine Spottbezeichnung für das Verfahren der bayerischen Regierungen im 19. Jahrhundert, erwünschte Parteien zu begünstigen bzw. unerwünschte zu benachteiligen, indem sie die Stimmkreise so festlegte, dass jene soziale Schicht, welche normalerweise die erwünschte Partei wählte, in der Mehrheit war, oder umgekehrt, dass die soziale Schicht, welche normalerweise die unerwünschte Partei wählte, in der Minderheit war. Dies gelang beispielsweise dadurch, dass man in einem Stimmkreis ländliche und städtische Bevölkerung im gewünschten Verhältnis mischte. Die Wahlkreisgeometrie endete 1906 mit der gesetzlichen Festlegung der Stimmkreise.

Wahlmänner

Wahlmänner werden von den Urwählern gewählt, um ihrerseits die Abgeordneten zu wählen (indirekte Wahl).

Wappen

Wappen sind farbige, bleibende (d.h. grundsätzlich unveränderliche) Bildkennzeichen eines Geschlechts (ausnahmsweise auch einer Einzelperson) oder einer Körperschaft von symbolischer Bedeutung, dargestellt unter Benutzung der mittelalterlichen Abwehrwaffen (Schild und Helm mit Helmdecken und Helmzier) nach bestimmten Regeln. Das Wort "Wappen" stammt vom Wort "Waffen".

WAV (Wirtschaftliche Aufbau Vereinigung)

Die Wirtschaftliche Aufbau-Vereinigung wurde im Dezember 1945 von der amerikanischen Besatzungsmacht zugelassen. Die in viele zerstrittene Flügel gespaltene Partei trat für einen beschleunigten Wiederaufbau nach dem Krieg ein. Die Partei galt als populistisch: Sie lebte vornehmlich von der demagogischen Redekunst ihres Vorsitzenden Alfred Loritz, in der stets ein Antiparteienaffekt mitschwang. Loritz wurde als Sonderminister für Entnazifizierung im Kabinett Ehard seines Amtes enthoben und verhaftet wegen des Verdachts auf Anstiftung zum Meineid und Schwarzmarktgeschäften. Nach Flucht und erneuter Verhaftung wurde er 1949 zu drei Monaten Haft verurteilt. Die WAV war von 1946 bis 1950 (1. Legislaturperiode) im Landtag vertreten.