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9 Begriffe für Z gefunden.

Zehnprozent-Klausel

Von 1946 bis 1973 galt die Zehnprozent-Klausel, wonach eine Partei nur dann in den Landtag einziehen konnte, wenn sie in mindestens einem der sieben Wahlkreise (Regierungsbezirke) die Marke von 10% der Stimmen überschritten hatte. Diese Regelung hielt Splitterparteien vom Landtag fern, begünstigte aber regional starke Parteien. 1973 wurde durch Volksentscheid die Fünfprozent-Klausel eingeführt, wobei der Stimmenanteil seitdem im Landesdurchschnitt berechnet wird.

Zensur

Zensur bezeichnet eine durch Behörden (in Ausnahmefällen durch Privatpersonen) erfolgende Prüfung der Zulassung von Veröffentlichungen. Formen der Zensur sind die Theater-, Presse-, Buch-, Film-, Bild-, Radiozensur. Die Zensur kann präventiv (Vorzensur) und repressiv (Nachzensur, u.a. durch Beschlagnahme) erfolgen.

Zensuswahlrecht

In Bayern bestand bis 1918 ein Zensuswahlrecht, wonach nur jener Bürger wahlberechtigt war, der eine bestimmte Mindestsumme an direkten Steuern (Einkommensteuer) bezahlte. Die Höhe dieser Summe änderte sich im Lauf des 19. Jahrhunderts. Auf diese Weise wurden mittellose Bürger von der Wahl ausgeschlossen. Eine andere Form des Zensuswahlrechts war die Vorschrift, dass nur gewählt werden kann, wer ein bestimmtes Maß an Steuern zahlte oder ein bestimmtes Maß an Vermögen besaß.

Zentrum (Zentrumspartei)

Die Bayerische Zentrumspartei ist eine katholisch-konservative Partei, die 1887 aus der Bayerischen Patriotenpartei hervorgegangen ist. Sie vertrat vor allem die Interessen der agrarischen sowie der kleingewerblichen und mittelständischen Bevölkerungsgruppen. Die Namensänderung erfolgte in Angleichung an die gleichnamige katholische Partei auf Reichsebene, mit der sie eine Fraktionsgemeinschaft bildete. Sie hatte in der Kammer der Abgeordneten von 1869 bis 1918 die Mehrheit der Sitze. Sie kämpfte gegen "preußischen" Zentralismus und Nationalismus im Reich. Außerdem wandte sie sich gegen den Liberalismus, besonders in der Schulpolitik, und stand daher von 1869 bis zum Ersten Weltkrieg in Gegensatz zu den liberal geprägten Regierungen in Bayern. Sie fühlte sich der katholischen Kirche in besonderer Weise verbunden und vertrat ihre Interessen; daher waren in ihrer Fraktion auch viele (meist einfache) Geistliche vertreten (um 1900 19 von 83 Abgeordneten). Die Bayerische Zentrumspartei hatte einen linksgerichteten "bäuerlich-demokratischen-partikularistischen" Flügel, dessen Führer Georg Heim und Heinrich Held waren, und einen rechtsgerichteten konservativ-adligen Flügel unter Georg Graf von Hertling, der reichsfreundlicher war und die Unterstützung der hohen Geistlichkeit fand. 1918 wurde sie unter der Bezeichnung "Bayerische Volkspartei" (BVP) neu gegründet.

Zitierungsrecht

Nach Art. 24 der Bayerischen Verfassung können der Landtag und seine Ausschüsse das Erscheinen des Ministerpräsidenten und jedes Staatsministers sowie Staatssektretärs verlangen. Einzelheiten regelt der § 176 der Geschäftsordnung.

Zivilliste

Im Königreich Bayern die Summe Geldes, die im Staatshaushalt dem König zu dessen freier Verfügung zugewiesen wurde.

Zweidrittelmehrheit

Die Zweidrittelmehrheit der 180 Abgeordneten des Bayerischen Landtags besteht aus 121 Stimmen. Eine solche Mehrheit ist bei allen Änderungen der Bayerischen Verfassung erforderlich (Art. 75 der Bayerischen Verfassung), wobei die Verfassungsänderung anschließend dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden muss (Volksentscheid).

Zweite Lesung

Gesetzesvorlagen werden im allgemeinen in zwei Lesungen in der Vollversammlung behandelt. In der Zweiten Lesung findet, wie dem "Weg der Gesetzgebung" zu entnehmen ist, in der Regel die Schlussberatung über ein Gesetz statt.

Zwischenausschuss

Der Landtag bestellt zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Staatsregierung und zur Behandlung dringlicher Staatsangelegenheiten für die Zeit außerhalb der Tagung und nach Beendigung der Wahldauer sowie nach der Auflösung oder der Abberufung des Landtags bis zum Zusammentritt des neuen Landtags einen Zwischenausschuss. Dieser Ausschuss hat die Befugnisse des Landtags, doch kann er nicht Ministeranklage erheben und nicht Gesetze beschließen oder Volksbegehren behandeln.
Aufgaben und Befugnisse des Zwischenausschusses sind in Art. 26 der Bayerischen Verfassung geregelt.
Die Zusammensetzung regelt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen. Der Landtagspräsident bzw. die Landtagspräsidentin und die Vizepräsidenten können nicht Mitglieder des Zwischenausschusses sein.

Bislang trat der Zwischenausschuss des Bayerischen Landtags nur sieben Mal zusammen und zwar zu folgenden Anlässen:

  • 07.09.2023 (nach Ende der regulären Sitzungsperiode der 18. Wahlperiode) wegen der Vorwürfe und offenen Fragen betreffend den stellvertretenden Ministerpräsidenten und Staatsminister Aiwanger im Zusammenhang mit einem Flugblatt mit antisemitischem Inhalt
  • 16.10.2008 (nach Ende der regulären Sitzungsperiode des 15. Landtags) wegen der Finanzkrise und der Beteiligung Bayerns am Rettungspaket für Banken
  • 10.10.1990 (nach Ende der regulären Sitzungsperiode des 11. Landtags) zur Erörterung von Vorwürfen gegen den Konzern MBB wegen angeblich illegaler Waffenexporte in den Irak
  • 30.07.1982 (nach Ende der regulären Sitzungsperiode des 9. Landtags) wegen der beantragten weiteren Untersuchung der „Affäre Langemann“
  • 28.10.1970 (nach Ende der regulären Sitzungsperiode des 6. Landtags) wegen dringlicher Grundstücksgeschäfte, die vom Finanzministerium an den Präsidenten des Landtags gegangen waren
  • 17.11.1958 (nach Ende der regulären Sitzungsperiode des 3. Landtags) wegen Einsetzung einer Kommission zur Prüfung von Staatsbürgschaften 
  • 11.07.1951 (in der Tagungspause während der 2. Wahlperiode) zur Entgegennahme einer Mitteilung der Staatsregierung betreffend Erweiterung des Truppenübungsplatzes Hammelburg

Nähers hierzu siehe die Protokolle der einzelnen Zwischenausschusssitzungen.