Der Bayerische Senat war in der Bayerischen Verfassung von 1946 als ein Verfassungsorgan vorgesehen, welches beratend an der Gesetzgebung mitwirkte. Er war die Vertretung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gemeindlichen Körperschaften des Landes und bestand aus 60 Mitgliedern. Im Einzelnen saßen im Senat: 11 Vertreter der Land- und Forstwirtschaft, 5 Vertreter der Industrie und des Handels, 5 Vertreter des Handwerks, 11 Vertreter der Gewerkschaften, 5 Vertreter der Genossenschaften, 4 Vertreter der freien Berufe, 5 Vertreter der Religionsgemeinschaften, 5 Vertreter der Wohltätigkeitsorganisationen, 3 Vertreter der Hochschulen und Akademien und 6 Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Senatoren wurden von den dazu berechtigten Körperschaften bzw. Verbänden des öffentlichen und privaten Rechts gewählt; nur die Religionsgemeinschaften ernannten ihre Vertreter. Die Senatoren sollten als Fachleute ihren Sachverstand und ihre Erfahrung in die Gesetzgebung einbringen; deshalb war die Mitgliedschaft an ein Mindestalter von 40 Jahren gebunden. Die Senatoren blieben sechs Jahre im Amt; alle zwei Jahre schied ein Drittel aus, wobei eine neue Wahl stattfand. Eine Wiederberufung war zulässig.
Gemäß Art. 40 der Bayerischen Verfassung von 1946 war der Bayerische Senat dazu berufen, zu Gesetzesvorlagen der Staatsregierung auf deren Ersuchen hin gutachterlich Stellung zu nehmen. Dies sollte bei allen wichtigen Gesetzesvorlagen geschehen. Ging es um den Staatshaushalt, um verfassungsändernde Gesetze oder solche, die dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden sollten, war die Regierung verpflichtet, das Votum des Senats einzuholen. Gemäß Art. 41 BV waren dem Senat alle Gesetzesbeschlüsse des Landtags vor deren Ausfertigung durch den Ministerpräsidenten zur Kenntnisnahme vorzulegen; der Senat hatte dann das Recht, Einwendungen zu erheben, die der Landtag aber mit einfacher Mehrheit zurückweisen konnte.
Ferner hatte der Senat das Recht zur Gesetzesinitiative (Art. 39 BV).
Dieses Recht hat der Senat nur selten in Anspruch genommen. In der internen Reformdiskussion der Jahre 1996 und 1997 wurde der Vorsatz gefasst, künftig von ihm mehr Gebrauch zu machen.
Im Gegensatz zum weniger genutzten Recht der Gesetzesinitiative richtete der Senat sehr oft und in steigendem Maße Anträge gemäß § 22 der Geschäftsordnung des Bayerischen Senats an die Staatsregierung und gab zu vielen Themen Anregungen. Der Alternativgesetzentwurf, den der Senat 1997 vor dem Hintergrund des Volksbegehrens zur Abschaffung des Senats an den Landtag weiterleitete, sah daher vor, dieses Antragsrecht gegenüber der Staatsregierung in die Verfassung aufzunehmen.
Darüber hinaus erarbeitete der Senat Stellungnahmen zu verfassungsgerichtlichen Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht.
Schließlich konnte der Senat auch Eingaben und Beschwerden von Bürgern behandeln und sie mit seinem Votum an die Staatsregierung weiterleiten. Voraussetzung war jedoch, dass die Eingaben auf allgemeine Regelungen abzielten. Für Eingaben, die einen einzelnen Verwaltungsakt begehren, für Beschwerden gegen einzelne Verwaltungsakte und gegen gerichtliche Entscheidungen war der Senat nicht zuständig.
Der Senat wurde durch Volksentscheid vom 8. Februar 1998 mit Wirkung zum 31. Dezember 1999 aufgelöst. Danach wurde ein Anhörungsrecht der kommunalen Spitzenverbände in die Geschäftsordnung des Landtags aufgenommen.
Norbert Engel, in: Schmöger, Helga (Bearbeiterin), Der Bayerische Senat. Biographisch-statistisches Handbuch 1947-1997, Düsseldorf 1998, S. 61 ff.; Schmöger, Helga (Bearbeiterin), Der Bayerische Senat. Biographisch-statistisches Handbuch. 1998-1999 Ergänzungsband, München 2001, S. 142 f.; Bayerische Verfassung von 1946, Art. 34-42