Zwei Reichsgesetze bereiten die Aufhebung des Bayerischen Landtags vor:
- das Gesetz "zur Behebung der Not von Volk und Reich", das so genannte "Ermächtigungsgesetz" vom 24. März 1933, wonach die Reichsregierung Gesetze erlassen kann, welche von der Reichsverfassung inhaltlich und im Gesetzgebungsverfahren abweichen; dieses Gesetz macht praktisch den Reichstag überflüssig;
- das "Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich" vom 31. März 1933, wonach die Landtage aufgelöst und ohne Neuwahl nach den Ergebnissen der Reichstagswahl vom 5. März 1933 neu besetzt werden; gleichzeitig erhalten die Landesregierungen die Befugnis, von sich aus - also ohne Beteiligung der Landtage - Gesetze zu beschließen.
Nach dem Gleichschaltungsgesetz umgestaltet, tritt der Landtag am 28. und 29. April 1933 zum letzten Mal zusammen. Die NSDAP hat zusammen mit der DNVP auch jetzt nur deshalb eine Mehrheit, weil die kommunistischen Abgeordneten ausgeschlossen sind. Beraten und beschlossen wird nur ein Gesetz: das Gesetz "zur Behebung der Not des bayerischen Volkes und Staates", also ein Ermächtigungsgesetz zu Gunsten der Regierung, mit dem sich der Landtag selbst überflüssig macht. Es wird mit großer Mehrheit angenommen, denn nur die SPD stimmt dagegen. Danach wird der Landtag vertagt und nie mehr einberufen.
Da per Reichsgesetz im Juni/Juli 1933 alle Parteien mit Ausnahme der NSDAP verboten werden, beziehungsweise vorher zur Selbstauflösung gezwungen werden, hätte ein Parlamentsbetrieb aber ohnehin nur eine Farce dargestellt - so zu beobachten im Reichstag, der formal bis 1945 weiter besteht. Hitler benutzt den Reichstag nur dazu, "seinen Regierungserklärungen und den einstimmigen Akklamationen einen gewissen Rahmen zu verleihen und damit im In- und Ausland einen quasi-demokratischen Eindruck zu bewahren" (Reiner Pommerin).
Ziegler, in: Handbuch der bayerischen Geschichte, Band IV/1, S. 521-527; Hartmann, S.509-514; Weigand, in: Geschichte des modernen Bayern, S. 287-290; Reinicke, Der bayerische Landtag im Zeichen des Hakenkreuzes, S. 197-215; Reinicke, Landtag und Regierung im Widerstreit, S. 60-64