Die in der Verfassung von 1818 festgelegte Ständeversammlung tagt erstmals am 4. Februar 1819. Versammlungsort ist der ehemalige Redoutensaal des neu umgebauten Ständehauses in der Prannergasse 19–20 (heute zerstört) in München.
Die Eröffnung des ersten Landtags vollzieht sich unter großer Anteilnahme der Bevölkerung. Nachdem am Vortag in allen Pfarrkirchen und in der Hofkirche St. Michael feierliche Gottesdienste abgehalten worden sind, fährt der König in einem achtspännigen Galawagen und mit großem Gefolge durch ein Spalier von Soldaten zum Landtagsgebäude. Dort wird er von den (schon zuvor gewählten bzw. ernannten) Präsidenten beider Kammern in Begleitung von je sechs Reichsräten bzw. Abgeordneten empfangen. Sobald der König den Saal betritt, erheben sich alle von den Plätzen. Der König setzt sich auf seinen Thron; auf ein Zeichen von ihm nehmen alle Platz. Nun wird die Thronrede verlesen - von ihm oder von einem Minister. Indem der König persönlich zum Landtag kommt, erweist er ihm Ehre; das wird deutlich, als 1842 König Ludwig I. aus Verärgerung über den Landtag die Reichsräte und Abgeordneten zur Eröffnung der Sitzungsperiode in die Residenz beordert.
Nach der Verlesung der Thronrede und der Dankadressen beider Kammern erfolgt der Eid auf die Verfassung, den 1819 alle, später nur die neuen Kammermitglieder abzulegen haben. Ein Teil der katholischen Geistlichkeit und der katholischen Mitglieder in beiden Kammern werden erst mit Hilfe des päpstlichen Nuntius dazu gebracht, den Schwur auf die Verfassung abzulegen; sie hätten sonst den Landtag verlassen müssen. Später - 1821 - betont der König in seiner "Tegernseer Erklärung", dass sich der Verfassungseid nur auf die bürgerlichen Verhältnisse, nicht auf geistliche Verpflichtungen beziehe.
Der König akzeptiert die Personen, denen die Kammer der Abgeordneten die meisten Stimmen bei der Wahl des Ersten und Zweiten Präsidenten gegeben hat: Erster Präsident wird der konservative Sebastian Frhr. Schrenck von Notzing (bis 1837 stets wieder mit diesem Amt betraut), Zweiter Präsident wird Dr. Johann Michael Seuffert, ein Vertreter des gemäßigten "Beamtenliberalismus".
Die Verfassungsorgane müssen den Umgang miteinander lernen. Die Abgeordneten fühlen sich gekränkt, weil der König in seiner Thronrede sie als "Gehilfen der Regierung" bezeichnet und weil die Kammer der Reichsräte in ihrer Dankadresse sich selbst als "Damm" zum Schutze des Königs erklärt. Und den Reichsräten gefällt es nicht, dass der König von sich aus den Präsidenten ihrer Kammer ernennt (Feldmarschall Karl Fürst Wrede, der dieses Amt bis 1838 ausübt).
Die Abgeordneten erhalten ihren Platz durch das Los zugewiesen, um Gruppenbildungen zu unterbinden. Ihre Plenarsitzungen sind in der Regel öffentlich (die Kammer der Reichsräte folgt dem erst 1848). Die Regierung achtet daher sehr darauf, dass Plenumssitzungen an der kurzen Leine geführt werden, um unerwünschte Äußerungen zu vermeiden. Sie wehrt sich insbesondere gegen unliebsame Forderungen wie die nach Pressefreiheit oder nach Vereidigung der Armee auf die Verfassung mit dem Argument, dies überschreite die Kompetenz der Kammer. Die Ausschüsse, von denen es in jeder Kammer sechs reguläre gibt (Gesetzgebung, Steuern, innere Verwaltung, Staatsschuldentilgung, Beschwerden, Prüfung der Anträge von Mitgliedern) tagen unter Ausschluss der Öffentlichkeit; daher kann dort offener gesprochen werden.
Als die Höhe der Staatsverschuldung bekanntgegeben wird, ist die Öffentlichkeit alarmiert; die Abgeordneten verlangen Sparsamkeit. Die Behandlung finanzieller Themen ist besonders konfliktreich: Soll die Ständeversammlung auch die Etatzahlen vor 1818 erfahren? Hat sie Anspruch auf Vorlage der Originalrechnungen? Bedarf der Staatsetat in allen Einzelposten der Zustimmung des Landtags oder darf dieser nur die nötigen Steuern bewilligen, um die Lücke zwischen Einnahmen und Ausgaben zu decken? Darf der Landtag über den Heeresetat befinden? Wenn ja, muss dabei die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden? Und was ist mit den von der Regierung angeführten militärischen Verpflichtungen Bayerns gegenüber dem Deutschen Bund?
Gerade im Hinblick auf die Debatte über den Heeresetat stellt die Regierung den "Geist der Widerspenstigkeit" fest; erste Überlegungen über eine Aufhebung der Verfassung werden angestellt. Der zuständige Ausschuss der Abgeordnetenkammer lenkt insofern ein, als er für die Deckung der von ihm für überflüssig gehaltenen Militärausgaben eine Steuer auf Luxusgüter in Aussicht stellt. Die Kammermehrheit akzeptiert weitgehend die Haushaltsansätze der Regierung und kürzt auch den Militäretat nur geringfügig. Die Kammer der Reichsräte lehnt jede Kürzung im Militäretat ab. Der Knoten wird vorläufig gelöst, indem der König erklärt: er wolle prüfen lassen, ob der reduzierte Militäretat genüge, um die bayerischen Verpflichtungen gegenüber dem Deutschen Bund einzuhalten; wenn nicht, wolle er die fehlende Summe "aus dem eigenen Militärfonds" hinzufügen lassen.
Die Regierung (und ein Teil der Öffentlichkeit) ist gereizt, nicht zuletzt wegen der Detailliertheit, mit der manche Abgeordneten das Verwaltungsgebaren des Staates kritisch betrachten. Die radikalliberalen, besonders angriffslustigen Abgeordneten wie der Professor der Rechte Wilhelm Joseph Behr und der Bamberger Bürgermeister Franz Ludwig (v.) Hornthal repräsentieren jedoch keineswegs die Kammermehrheit. Ein anderer Teil der Öffentlichkeit ist enttäuscht, weil die Steuern nicht gesenkt und keine Impulse für Wirtschaftswachstum gegeben werden.
Der König verwahrt sich in seinem (Landtags-)Abschied vom 22. Juli 1819 gegen Beschlüsse der Abgeordneten, denen eine "auf die Erweiterung des durch die Verfassungsurkunde bezeichneten ständischen Wirkungskreises gerichtete Absicht zu Grunde liegt", womit er z.B. das von der Abgeordnetenkammer beanspruchte Recht auf Gesetzesinitiative oder den Entwurf der Kammer zu einer Instruktion an die Zensurbehörde meint. Insbesondere prangert er "die verfassungswidrigen Verwahrungen" an, "welche sich einzelne Mitglieder der Zweiten Kammer gegen verfassungsmäßig zustande gekommene oder noch erst zu fassende Beschlüsse im Namen einzelner Kreise und selbst der Nation einzulegen erlaubt haben", und "jenen unbemessenen (= maßlosen) Tadel der Regierung, worin Abgeordnete sich zu gefallen schienen".
Schließlich tadelt er, dass die Abgeordneten die Regierungsvorlage zum Hypothekengesetz auf die lange Bank geschoben hätten. Auf der anderen Seite lobt er beide Kammern für die zustande gekommenen Gesetze und stellt als Ideal "verfassungsmäßiges, gemeinschaftliches Zusammenwirken der Stände...mit den obersten Regierungsorganen" auf.
Wie wenig die Kammer der Abgeordneten einen Konfliktkurs gegenüber dem König gesteuert hat, geht daraus hervor, dass der Antrag auf Vereidigung des Militärs auf die Verfassung im Plenum mit 100 zu 1 Stimme abgelehnt wird. Anträge der Abgeordneten zur Neuordnung des Justizwesens (Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Verfahren, Geschworenengerichte, Trennung von Justiz und Verwaltung) scheitern schon an der Kammer der Reichsräte, welche die adlige Gerichtsbarkeit bedroht sieht.
Der Landtag endet am 25. Juli in einer allgemeinen Missstimmung. Die Schließung des Landtags ist zwar ebenso ein Staatsakt wie die Eröffnung, wird aber mit geringerem protokollarischem Aufwand vollzogen. Es wird zur Tradition, dass der König sie nicht persönlich vollzieht, sondern den Thronfolger oder einen anderen Prinzen damit beauftragt.
Götschmann, S. 333-398; zu den Wahlen: S. 97-145; Weis, in: Handbuch der bayerischen Geschichte, Band IV/1. S. 124 ff.; Hartmann, S. 376 ff.; Treml, in: Geschichte des modernen Bayern, S. 42 f.