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4. Landtag: 1827-1828 (2. Wahlperiode 1825-1831) < >

Sitzungsdauer: 12.11.1827-18.08.1828
Auffahrt des Königs zur Eröffnung der Ständeversammlung
Auffahrt des Königs zur Eröffnung der Ständeversammlung
Lithografie, Künstler: N. Zach
© Bayerischer Landtag, München

Der 4. Landtag ist der erste Landtag unter König Ludwig I. Dieser hat sich schon als Kronprinz das Image eines "Verfassungsfreundes" gegeben; dieses von ihm selbst gezeichnete Bild ist jedoch nur unter Einschränkungen zutreffend. Aus dem Gottesgnadentum leitet er seine persönliche Herrschaft ab und sieht daher das Parlament als Erfüllungsgehilfen seiner Regierung. Zunächst zeigt er seinen guten Willen, indem er diesen Landtag besonders aufwändig eröffnet und die Mitglieder beider Kammern zu einem Festmahl am Hof einlädt. Zudem hat er 38 Gesetzesvorlagen vorbereiten lassen, von denen 35 auch eingebracht werden - ein zu großes Programm für einen Landtag. Welche der Entwürfe zuerst der Ersten oder der Zweiten Kammer vorgelegt werden, bleibt eine Frage der Verhandlungstaktik.
Der König betont in seiner Thronrede, dass für ihn die Religion das wesentlichste Element sei, und dass er nicht nur die Verfassung und die gesetzlichen Freiheiten, sondern auch die Thronrechte schützen wolle; zugleich räumt er ein, dass die Verfassung "nicht von Mängeln frei" sei. Er kündigt Gesetzesvorlagen zur Einrichtung von Landräten (im Sinne von regionalen Gremien), zum Abbau von Bürokratie (der "Vielschreiberei"), zur besseren Verteilung der Steuerlasten, zur Förderung von Landwirtschaft und Gewerbe ("Culturgesetz"; Zollverein mit Württemberg, Zollordnung), zur Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerichtsverfahren sowie ein neues Strafgesetzbuch an. Die Erwähnung des Königs, dass die Finanzen geordnet und die Schuldentilgung geregelt seien, kommentieren die Abgeordneten in ihrer Adresse mit der Erwartung einer Steuersenkung (die nicht kommt).
Trotz der 113 Sitzungen der Abgeordneten in neun Monaten kommt nur wenig zu Stande. Die Abgeordneten zeigen ihren guten Willen, indem sie zunächst im Sinne der Regierung abstimmen. Es geht dabei um die Wahl des Präsidiums, um die Beschwerde des oppositionellen Behr, dass die Regierung ihn an der Ausübung seines Mandats hindere, und um die Anerkennung des Abgeordnetenmandats für den Minister Graf Armansperg (das Problem der Vereinbarkeit von Ministeramt und Abgeordnetenmandat wird bald aus der Welt geschafft, indem ihn der König zum Reichsrat ernennt). Es entwickelt sich eine sachliche Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen der Abgeordnetenkammer und der Regierung.
Die erste Opposition zeigt sich in der Kammer der Reichsräte: Unter den zahlreichen Gesetzesvorlagen, welche die Regierung zunächst in der Ersten Kammer einbringt, sind einige, bei denen sich eine größere Zahl an Standesherren in ihren Rechten beeinträchtigt sehen (z.B. wenn ehemalige Klostergrundholden ihrer gutsherrlichen Gerichtsbarkeit entzogen werden sollen). Es formiert sich eine konservativ-ständische Opposition, die im weiteren Verlauf des Landtags mit der liberalen Opposition in der Zweiten Kammer zusammenwirkt. Trotz der Gegensätzlichkeit ihrer Ziele sprechen beide Oppositionen gerne von "Verfassungsbruch" bei missliebigen Vorlagen. Beide Kammern ändern die Regierungsvorlagen erheblich. Die Regierung zieht die meisten Gesetzesvorlagen wieder zurück, die das Missfallen der Mehrheit in der Ersten Kammer finden.
Insbesondere Ludwig I. ist enttäuscht über die weitgehende Blockade seiner Reformvorhaben. In seinem Landtagsabschied erwähnt er insbesondere das Nichtzustandekommen des "Culturgesetzes" zur Förderung der Landwirtschaft und weist beide Kammern zurecht, sie hätten ihre Kompetenzen überschritten, indem sie das Recht des Königs beschränken wollten, von sich aus über Behördenstruktur und Ernennung von Behördenleitern zu bestimmen (Gesetzentwurf über "Competenzkonflikte"). Immerhin akzeptiert der König indirekt, dass den Kammern "im Bereich der allgemeinen Gesetzgebung durch das Mittel gemeinsamer... Anträge die Befugnis zur Ergreifung der Initiative eingeräumt" wird, "nicht aber bei Verfassungsgegenständen".

Götschmann, S. 481-517; Kraus, in: Handbuch der bayerischen Geschichte, Band IV/1, S. 199 ff.

Gesetzgebung:

Gesetze:
- Staatsgut
- Zusammensetzung der Kammer der Reichsräte
- Indigenat (Heimatrecht)
- Militärgerichtsbarkeit
- Bildung von Landräten (gewählten Regionalgremien)
- Grundsteuer, Häusersteuer
- Zollgesetz, Zollordnung (darunter Zolltarife)
- Ergänzung des stehenden Heeres
Nicht zustande gekommene Gesetze:
- Gesetz über die Ehrengerichtsbarkeit (darin z.B. Verbot des Duells)
- Trennung der allgemeinen Staatsausgaben von denen der einzelnen Regierungsbezirke
- allgemeine Gewerbesteuer, allgemeine Erwerbsteuer, Malzsteuer, Steuerrückstände
- landwirtschaftliches "Culturgesetz"
- Strafgesetzbuch, Zivilgerichtsordnung (darin u.a. Mündlichkeit und Öffentlichkeit der Verhandlungen)

Die Mitglieder des Landtages:

Präsidium Kammer der Abgeordneten
1.Präsident: Schrenck von Notzing, Sebastian, Freiherr
2.Präsident: Leonrod, Carl Philipp Ludwig Heinrich Josef Dominicus Anton Walburgis Valentin Tenoldus, Freiherr von
Häcker, Franz Joseph (ab 21.02.1828)
1.Sekretär: Vetterlein, Johann Martin Karl
2.Sekretär: Häcker, Franz Joseph (bis 21.02.1828)
Reindl, Johann Evangelist, Ritter von (ab 22.03.1828)
Präsidium Kammer der Reichsräte
1.Präsident: Wrede, Karl Philipp, Fürst von
2.Präsident: Montgelas, Maximilian, Graf von
1.Sekretär: Leyden, Clemens, Graf von
2.Sekretär: Giech, Hermann, Graf zu
Abgeordnete
Abgeordnete (129)































































































































Reichsräte (52)


















































Minister / Kabinette:

Minister
Staatsminister des Kgl. Hauses und des Äußern: Thürheim, Friedrich, Graf von
Staatsminister des Innern: Armansperg, Joseph Ludwig, Graf von
Staatsminister der Justiz: Zentner, Dr. Georg Friedrich, Freiherr von
Staatsminister der Finanzen: Armansperg, Joseph Ludwig, Graf von
Kriegsminister: Maillot de la Treille, Nikolaus, Freiherr von

Wahlergebnisse:

In der Frühzeit des Konstitutionalismus ist eine Darstellung der Wahlergebnisse nach Parteien nicht möglich. Es gibt keine festgefügten Parteien mit formeller Mitgliedschaft, Programm, Statuten und Vorstand. Politische Zusammenschlüsse dieser Art sind geradezu verboten. Es gibt auch keine festgefügten Fraktionen innerhalb des Parlaments. Die Herausbildung von Fraktionen wird absichtsvoll durch die dem Zufall überlassene Sitzordnung behindert.
Es gibt nur allgemeine Parteirichtungen wie Liberale oder Konservative mit allen Zwischenstufen, wobei man einen bestimmten Abgeordneten in der Regel nicht eindeutig einer Richtung zuordnen kann. Viele Abgeordnete lassen sich bei ihrer Stimmabgabe von ihrer Einschätzung der konkreten Frage leiten, um die es gerade geht. Das Hin- und Herschwanken der Abstimmungsergebnisse zeigt deutlich, dass sie nicht auf festgefügte Stimmblöcke, sondern auf individuelle Entscheidungen (einschließlich der Abwesenheit) zurückgehen. Im Übrigen gilt allgemein bis über die Mitte des 19. Jahrhunderts hinaus: aus der Sicht der jeweiligen Regierung (bzw. des jeweiligen Königs) gibt es nur zwei "Parteien": Regierungstreue und Oppositionelle. Die Trennlinie zwischen beiden ist nicht identisch mit der zwischen Liberalen und Konservativen; Zeitgenossen erwähnen auch den Typ des "liberalen Servilen" (d.h. den Wünschen der Regierung willfährigen Liberalen) und des regierungskritischen Konservativen (aus welchen Motiven heraus auch immer). Schließen sich Abgeordnete zu einer Gruppe zusammen, dann eher informell und auf landsmannschaftlicher Basis, wobei die fränkischen und pfälzischen Abgeordneten eher auf der "linken" (liberalen bis radikalliberalen) Seite des politischen Spektrums stehen.
Von der Landtagswahl im Mai 1869 an werden hier die jeweiligen Wahlergebnisse der Parteien in Mandatszahlen sowie - wenn möglich - auch in Prozentzahlen der Wählerstimmen angegeben.

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