Der 4. Landtag ist der erste Landtag unter König Ludwig I. Dieser hat sich schon als Kronprinz das Image eines "Verfassungsfreundes" gegeben; dieses von ihm selbst gezeichnete Bild ist jedoch nur unter Einschränkungen zutreffend. Aus dem Gottesgnadentum leitet er seine persönliche Herrschaft ab und sieht daher das Parlament als Erfüllungsgehilfen seiner Regierung. Zunächst zeigt er seinen guten Willen, indem er diesen Landtag besonders aufwändig eröffnet und die Mitglieder beider Kammern zu einem Festmahl am Hof einlädt. Zudem hat er 38 Gesetzesvorlagen vorbereiten lassen, von denen 35 auch eingebracht werden - ein zu großes Programm für einen Landtag. Welche der Entwürfe zuerst der Ersten oder der Zweiten Kammer vorgelegt werden, bleibt eine Frage der Verhandlungstaktik.
Der König betont in seiner Thronrede, dass für ihn die Religion das wesentlichste Element sei, und dass er nicht nur die Verfassung und die gesetzlichen Freiheiten, sondern auch die Thronrechte schützen wolle; zugleich räumt er ein, dass die Verfassung "nicht von Mängeln frei" sei. Er kündigt Gesetzesvorlagen zur Einrichtung von Landräten (im Sinne von regionalen Gremien), zum Abbau von Bürokratie (der "Vielschreiberei"), zur besseren Verteilung der Steuerlasten, zur Förderung von Landwirtschaft und Gewerbe ("Culturgesetz"; Zollverein mit Württemberg, Zollordnung), zur Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerichtsverfahren sowie ein neues Strafgesetzbuch an. Die Erwähnung des Königs, dass die Finanzen geordnet und die Schuldentilgung geregelt seien, kommentieren die Abgeordneten in ihrer Adresse mit der Erwartung einer Steuersenkung (die nicht kommt).
Trotz der 113 Sitzungen der Abgeordneten in neun Monaten kommt nur wenig zu Stande. Die Abgeordneten zeigen ihren guten Willen, indem sie zunächst im Sinne der Regierung abstimmen. Es geht dabei um die Wahl des Präsidiums, um die Beschwerde des oppositionellen Behr, dass die Regierung ihn an der Ausübung seines Mandats hindere, und um die Anerkennung des Abgeordnetenmandats für den Minister Graf Armansperg (das Problem der Vereinbarkeit von Ministeramt und Abgeordnetenmandat wird bald aus der Welt geschafft, indem ihn der König zum Reichsrat ernennt). Es entwickelt sich eine sachliche Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen der Abgeordnetenkammer und der Regierung.
Die erste Opposition zeigt sich in der Kammer der Reichsräte: Unter den zahlreichen Gesetzesvorlagen, welche die Regierung zunächst in der Ersten Kammer einbringt, sind einige, bei denen sich eine größere Zahl an Standesherren in ihren Rechten beeinträchtigt sehen (z.B. wenn ehemalige Klostergrundholden ihrer gutsherrlichen Gerichtsbarkeit entzogen werden sollen). Es formiert sich eine konservativ-ständische Opposition, die im weiteren Verlauf des Landtags mit der liberalen Opposition in der Zweiten Kammer zusammenwirkt. Trotz der Gegensätzlichkeit ihrer Ziele sprechen beide Oppositionen gerne von "Verfassungsbruch" bei missliebigen Vorlagen. Beide Kammern ändern die Regierungsvorlagen erheblich. Die Regierung zieht die meisten Gesetzesvorlagen wieder zurück, die das Missfallen der Mehrheit in der Ersten Kammer finden.
Insbesondere Ludwig I. ist enttäuscht über die weitgehende Blockade seiner Reformvorhaben. In seinem Landtagsabschied erwähnt er insbesondere das Nichtzustandekommen des "Culturgesetzes" zur Förderung der Landwirtschaft und weist beide Kammern zurecht, sie hätten ihre Kompetenzen überschritten, indem sie das Recht des Königs beschränken wollten, von sich aus über Behördenstruktur und Ernennung von Behördenleitern zu bestimmen (Gesetzentwurf über "Competenzkonflikte"). Immerhin akzeptiert der König indirekt, dass den Kammern "im Bereich der allgemeinen Gesetzgebung durch das Mittel gemeinsamer... Anträge die Befugnis zur Ergreifung der Initiative eingeräumt" wird, "nicht aber bei Verfassungsgegenständen".
Götschmann, S. 481-517; Kraus, in: Handbuch der bayerischen Geschichte, Band IV/1, S. 199 ff.