Der König erlässt nach den Wahlen, aber vor dem Zusammentreten des Landtags eine Verordnung zur Wiedereinführung der Zensur. Sie ist die Folge seiner Furcht vor "den Kräften des Umsturzes", besonders seit der Pariser Juli-Revolution von 1830. Schon 1827 hat er die Berichterstattung über die Landtagsdebatten unter Zensur stellen lassen. Dennoch war die Zensur in Bayern eher mild gehandhabt worden. Nun regt er von sich aus eine - ansonsten verhasste - Ausweitung der Kompetenzen des Deutschen Bundes an, um zu allgemein verschärften Zensurbestimmungen zu kommen.
Die Wahlen bringen zwar 86 neue Abgeordnete in die Zweite Kammer; aber die Wahlrechtsbeschränkung auf Bürger mit größerem (Grund-) Besitz verhindert das Emporkommen radikaler Kräfte. In die Kammer gelangen einige Radikalliberale, aber nur wenige mit demokratisch-republikanischen Ansichten (z.B. der Anwalt Friedrich Schüler aus Zweibrücken, der im Zusammenhang mit dem Hambacher Fest aktiv wird und danach fliehen muss). Im Übrigen macht der König in 5 von 54 Fällen Gebrauch von der Urlaubsverweigerung für Staatsdiener; auf diese Weise schließt er z.B. die gewählten Bürgermeister von Nürnberg (den Fabrikanten Bestelmeyer), von Würzburg (den vormaligen Juraprofessor Behr) und von Bamberg (Hornthal) vom Landtag aus.
Ludwig I. ist verärgert, dass die Abgeordneten nicht seinem Wunschkandidaten Schrenck für die Stellung des Ersten Präsidenten die meisten Stimmen geben, sondern dem Professor der Rechte an der Universität Würzburg, Johann Adam Seuffert. Er ernennt dennoch Schrenck zum Präsidenten; Seuffert wird Zweiter Präsident. Dieser wird 1832 nach Entzug der Professur an das Appellationsgericht in Straubing "strafversetzt", obwohl er als gemäßigt Liberaler nicht durchweg gegen die Regierung gehandelt hat. In die Ausschüsse wählen die Abgeordneten eher erfahrene Kollegen; die linksliberale Opposition ist zwar dort vertreten, aber nicht als dominierende Kraft.
Während dieses Landtags muss der Staatshaushalt für die nächsten sechs Jahre ausgehandelt werden. Zudem möchte der König die Zustimmung des Landtags erreichen, dass seine "Zivilliste" auf Lebenszeit festgeschrieben wird, sodass er dem Landtag über die Verwendung seiner Haus- und Hofgelder keine Rechenschaft ablegen muss. Wichtig ist dem König auch die Unterdrückung kritischer Pressestimmen, sei es durch ein Pressegesetz, sei es durch Beibehaltung seiner Zensurverordnung.
Die Landtagseröffnung findet ohne besonderen Aufwand statt. Die Thronrede drückt die "Freude" des Königs aus, dass alle bayerischen Landesteile "die angestammte alte Treue" wahren würden, während sich "Aufstände fern und nah" erhöben. Der König verkündet, dass die Sanierung des Haushalts so gute Fortschritte gemacht habe, dass eine Steuersenkung möglich sei. Er kündigt Vorlagen zu einem Pressegesetz (das nicht eingebracht wird), einem Strafgesetzbuch, einem Forststrafrecht und einer Gerichtsordnung (zur Mündlichkeit und Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen) an. Dabei fällt auf, dass die Kammer der Reichsräte in ihrer Adresse diese ihnen unerwünschte Vorlage nicht erwähnt. Der König lässt stillschweigend das "Culturgesetz" (im landwirtschaftlichen Sinn) weg, das die Reichsräte wiederholt abgelehnt haben. Er schließt mit dem Hinweis, dass er "nicht ein unumschränkter Herrscher sein" wolle.
Die Abgeordneten entscheiden sich mehrheitlich für eine regierungsfreundlichere Variante ihrer Dankadresse, in der z.B. die Forderung nach einer gesetzlichen Regelung des Urlaubs für Abgeordnete aus dem Staatsdienst fallen gelassen wird; dafür spielt diese Forderung in den Debatten eine um so größere Rolle. Der erste Streitpunkt zwischen Abgeordnetenkammer und Regierung betrifft die Veröffentlichung ihrer Debatten im fortlaufenden Druck (zuvor wurden die Debatten bandweise veröffentlicht, also in größerem zeitlichen Abstand). Erstmals seit 1819 beschließen auch die Reichsräte, ihre Verhandlungen in gedruckter Form zu veröffentlichen. Danach geht es um die Geschäftsordnung der Kammer - also um eine hochpolitische Frage im Zuge der Auseinandersetzung zwischen Regierung und Parlament. Die Reichsräte verhindern die Geschäftsordnungsautonomie, welche die Abgeordneten anstreben. Letztlich einigen sich die drei Verfassungsorgane darauf, dass das Gesetz zur Geschäftsordnung nur allgemeine, von der Verfassung abgeleitete Grundsätze enthält, deren Ausführung im Einzelnen den Kammern überlassen bleibt.
Hauptstreitpunkte sind die Zensur und die Urlaubsregelung für Abgeordnete, die zugleich Staatsdiener sind. 95 gegen 17 Abgeordnete verwerfen den Regierungsentwurf zum Beamtenurlaub und fordern eine gesetzliche Regelung. 96 gegen 29 Abgeordnete halten die Zensurverordnung für verfassungswidrig und sind daher nicht bereit, über ein Pressegesetz zu verhandeln, bevor die Verordnung nicht aufgehoben ist. Allerdings verwerfen 73 zu 50 Abgeordnete den Vorschlag, deshalb den Innenminister Eduard von Schenck wegen Verfassungsbruchs formell anzuklagen.
Schenck bietet dennoch dem König seinen Rücktritt an, weil das seiner Meinung nach die einzige Möglichkeit sei, zu einer Kooperation zwischen Regierung und Landtag in den sonstigen Fragen (zumal hinsichtlich des Budgets und der lebenslänglichen Zivilliste des Königs) zu gelangen. Der König nimmt den Rücktritt an, obwohl die führenden Abgeordneten ihm keineswegs die dafür verlangte Garantie zugestehen, dass die dem König wichtigen Vorlagen auch tatsächlich passieren. Der König fühlt sich durch dieses Verhalten persönlich gekränkt, zumal ihn ein Landtag zum ersten Mal genötigt hat, einen Minister zu entlassen.
Unter den Ministern wächst das Unbehagen. Sie wollen den König davon abbringen, in ihre Verantwortungsbereiche hineinzuregieren und Verordnungen zu erlassen, deren Inhalt sie erst aus der Presse erfahren. Sie wollen als geschlossenes Ministerium dem Landtag gegenübertreten können. Sie wollen also praktisch die volle Ministerverantwortlichkeit in dem Sinne, dass der König die Vorgaben festlegt, welche die Minister selbstständig ausführen. Die Abgeordneten unterstützen dies, indem sie einstimmig ein Gesetz über Ministerverantwortlichkeit fordern. Zur Ministerverantwortlichkeit gehört auch, dass der Geschäftsgang über den zuständigen Minister läuft und nicht über "unverantwortliche" Nebeninstanzen wie dem königlichen Kabinettsekretariat; daher ist die Diskussion über den kleinen Etatposten, den dieses darstellt, im Kern hochpolitisch. Die Abgeordneten wollen ausdrücklich Kabinettsbefehle des Königs unterbinden und streichen die Ausgaben für das Kabinettsekretariat.
Bei den Debatten über das Budget ist die Kernfrage: Hat der Landtag das Recht, einzelnen Ausgaben die Anerkennung zu verweigern, auch wenn durch sie die genehmigte Gesamtsumme nicht überschritten wird? Die Minister akzeptieren dies; der König befürchtet aber, dass dadurch die Regierung zum bloßen Befehlsempfänger des Parlaments herabsinken würde. Die Minister müssen vor dem Landtag eine Position verteidigen, die nicht die ihre ist. Das Budget wird noch nicht vorgelegt. Ludwig I. versucht die Spannung zu entschärfen, indem er die Zensurverordnung formell aufhebt (12. Juni 1831), aber weiterhin Zensur ausüben lässt.
Das hilft nicht. Die Abgeordneten bringen von sich aus das Thema des "Culturgesetzes" auf, zerlegen es in Einzelteile und kommen auf dieser Basis zum Beschluss mit 100 gegen 6 Stimmen, die Regierung zur Vorlage eines Gesetzes zur Aufhebung der Grundherrschaft aufzufordern. Das Pressegesetz wird so abgeändert, dass es die Kammer der Reichsräte nicht passiert.
Erst ab dem 17. September 1831 können die Abgeordneten das Budget beraten. Der König benutzt eine ungewöhnliche Art von Peitsche, um die Abgeordneten zur Eile und damit zu nicht allzu gründlicher Beratung der Einzelposten zu zwingen: Angesichts der herannahenden Cholera lässt der König verkünden, die Abgeordneten hätten so lange auszuharren, bis das Budget vereinbart sei.
Die Abgeordneten kürzen - dem Vorschlag des zuständigen Ausschusses folgend - den Gesamtetat von 28 auf 26,8 Millionen Gulden, die Zivilliste des Königs von 3,15 Millionen auf 2,5 Millionen Gulden und den Heeresetat von 6,7 auf 5 Millionen. Innerhalb dieser Kürzungen beschließen sie zahllose Umverteilungen von Ausgabeposten sowie neue Ausgaben. Als Beispiele für Kürzungen seien erwähnt die Pinakothek, die Staatsbibliothek und das Odeon als (vermeintliche) königliche Prestigeobjekte sowie die Ausgaben für die zahlreichen wiedererrichteten Klöster; mehr Geld sollen die Rechtspflege, die innere Verwaltung und das Bildungswesen erhalten. Die Abgeordneten sehen darin die verfassungsgemäße Ausübung ihres Budgetrechts, wie es seit 1819 praktiziert worden sei. Der König sieht darin Anmaßung und Eingriff in die Exekutive. Die Erste Kammer rettet die Regierung, indem sie ihr Veto gegen die Abänderungen des Budgets seitens der Abgeordneten einlegt; dasselbe tut sie hinsichtlich des Pressegesetzes.
Schließlich übt die Regierung Druck auf die Abgeordneten aus, indem sie mit Auflösung der Kammer droht. 61 gegen 59 Abgeordnete nehmen die Kürzung der königlichen Zivilliste weitgehend zurück; 71 gegen 46 Abgeordnete votieren für geringere Abstriche am Heeresetat, halten aber trotz weiterer Drohungen daran fest. Neben der Pinakothek bleibt auch das königliche Kabinettsekretariat auf der Streichliste. Unter dem Strich ergibt sich nach dem Willen der Abgeordneten ein Steuernachlass von 2 Millionen Gulden, der den Besitzern von landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden zugute kommen soll.
Unterdessen spitzt sich auch die Spannung zwischen dem König und seinen Ministern zu: Ludwig I. akzeptiert nicht den Entwurf eines Gesetzes über Ministerverantwortlichkeit, den einer der dienstältesten Minister - Friedrich Freiherr von Zentner, Justizminister (seit 1823), der davor schon unter Montgelas hochrangige Stellungen inne hatte - ausgearbeitet hat. Der König besteht auf Abänderungen, welche die Vorlage praktisch wirkungslos machen. Die Minister weigern sich, eine solche Vorlage im Parlament einzubringen, weil deren Ablehnung sicher sei. Der König tauscht nach Ende dieses Landtags seine Ministerriege komplett aus.
Im Landtagsabschied verwirft der König zwei Gesetze, bei denen Abgeordnete und Reichsräte zu einem Kompromiss gefunden haben (Urlaubsregelung und Pressegesetz). Er akzeptiert das Finanzgesetz (Haushaltsgesetz), aber mit der Maßgabe, dass er etwa fehlende Summen "auf andere Weise decken" wolle und sich grundsätzlich gegen jede "gezielte Abänderung" von Haushaltsansätzen seitens des Landtags verwahrt. Er macht seine Missstimmung deutlich, indem er den Landtag mit dem protokollarisch niedrigstmöglichen Aufwand schließt.
Götschmann, S. 521-586; Kraus, in: Handbuch der bayerischen Geschichte, Band IV/1, S. 202 ff.