Dieser ungewöhnlich lang dauernde Landtag wird achtmal vertagt und wieder einberufen; die Abgeordneten bringen es auf 202 Sitzungen. Der Schwerpunkt ihrer Arbeit liegt auf Steuergesetzen, welche die Lücke zwischen Einnahmen und Ausgaben schließen sollen. Die Regierungsvorlage zur Einkommensteuer wird von beiden Kammern abgelehnt; stattdessen werden die Ertragssteuern revidiert. Aber auch ein Wahlgesetz wird verabschiedet, welches zwei bedeutsame Änderungen am Wahlgesetz von 1848 einführt:
1. Die Wahlkreiseinteilung wird künftig auf den Bevölkerungsstand von 1875 zurückgeführt. Das trägt den Bevölkerungsverschiebungen Rechnung und setzt der "Wahlkreisgeometrie" Schranken, hebt aber die Manipulationsmöglichkeiten nicht völlig auf. Die gesetzliche Regelung der Wahlkreise lässt sich wegen der erforderlichen Zweidrittelmehrheit erst 1906 erreichen; die Liberalen und die Patrioten haben bei der Festlegung städtischer und ländlicher Wahlkreise gegensätzliche Interessen - ebenso bei der viel diskutierten Frage, ob nicht die "Bevormundung" durch die indirekte Wahl abgeschafft werden soll.
2. Es werden das geheime Wahlverfahren und die Anlage von Wählerlisten durch die Gemeinden eingeführt, so dass Willkür bei der Zulassung zur Wahl seitens der Wahlausschüsse unmöglich wird.
Beide Kammern verfassen im Jahre 1880 unpolitische Adressen, mit denen sie die Ernennung des ersten Wittelsbachischen Herzogs im Jahr 1180 als 700-jährige Verbindung der Dynastie Wittelsbach mit dem bayerischen Volk feiern.
Der König hebt im Landtagsabschied neben den Gesetzen zu den direkten und indirekten Steuern und dem Wahlgesetz insbesondere den Beitrag des Landtags zum "vollständig geordneten Vollzug der Reichsjustizgesetze in Bayern" hervor.
Albrecht, in: Handbuch der bayerischen Geschichte, Band IV/1, S. 367, 381