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Die bayerische Verfassung von 1818

1814 endete Napoleons Herrschaft zunächst mit der Verbannung auf die Insel Elba. Bereits 1813 hatte Bayern im Krieg die Seiten gewechselt und war nun an der Seite der alten Mächte Österreich, Preußen und Russland siegreich.

Nach den Napoleonischen Kriegen war nun eine politische Neuordnung Europas wichtig geworden. Dies geschah auf dem Wiener Kongress 1814/15. Auf bayerischer Seite befürchtete man aber nun, dass der österreichische Außenminister Metternich eine Verfassung für alle Mitglieder des Deutschen Bundes einführen könnte. Um dem zuvorzukommen, ließ König Max I. Joseph für das Königreich Bayern eine neue Verfassung anfertigen.

Die Verfassung von 1818 gründete auf den Idealen der Französischen Revolution und der Aufklärung. Festgeschrieben wurde vor allem die Gleichheit vor dem Gesetz. Zugleich garantierte die Verfassung die Freiheit und Sicherheit der Person, die Sicherheit des Eigentums, die Gewissensfreiheit und eine eingeschränkte Pressefreiheit. Des Weiteren gewährte sie allen Männern den Zugang zu Staatsämtern. Dies war sehr fortschrittlich, war es davor doch nur Männern aus dem Adel und dem Bürgertum vorbehalten, Beamte zu werden. Ein wichtiger Schritt für die Gewaltenteilung war zudem die Trennung von Justiz und Verwaltung.

Es gab nun eine Ständeversammlung, ein Parlament, das aus zwei Kammern bestand: In der Kammer der Reichsräte waren die Mitglieder des hohen Adels und der Kirche vertreten. Die Zweite Kammer war der Landtag, wie er seit 1848 heißt. Dies war eine Art Volksvertretung. Wählen und gewählt werden durften allerdings nur Männer der Oberschicht. Außerdem waren die Minister nicht dem Landtag, sondern nur dem König verantwortlich. Das letzte Wort hatte also immer noch der Monarch.

Dennoch war der König nun in der Gesetzgebung und Steuerfestsetzung von der Zustimmung des Parlaments abhängig. Ihm war es daher nicht mehr möglich zu handeln, wie er wollte. Der König musste sich an die Verfassung halten. Er stand nicht mehr wie im Absolutismus über dem Staat, sondern war Teil des Staates. Damit war Bayern eine konstitutionelle Monarchie.

Arbeitsaufträge

  • Vergleicht die Gemälde von König Max I. Joseph und Napoleon (Quellen 1 und 2). Worin bestehen Gemeinsamkeiten? Welche Unterschiede fallen euch auf? Achtet dabei auf die Kleidung, die Körperhaltung, den Blick auf den Betrachter und die Gegenstände, mit denen sich beide porträtieren ließen.
  • Lest den Beginn der Verfassung von 1818 bis „beurkunden“ und ziehe das Gemälde von Max I. Joseph heran (Quelle 1 und 3). Besprecht in Partnerarbeit, wie sich der König auf dem Gemälde und in der Verfassungsurkunde präsentiert. Welches Selbstverständnis als Herrscher wird hier deutlich?
  • Schreibt nun als Max I. Joseph einen Brief an den Maler Moritz von Kellerhoven, in dem ihr ihn beauftragt, ein Gemälde von euch anzufertigen. In dem Schreiben soll deutlich werden, wie ihr als König auf dem Gemälde dargestellt werden möchtet. Bezieht dabei die im Original abgebildeten Gegenstände mit ein und begründet, warum der Maler sie abbilden muss.
  • Die Einleitung zur Verfassung von 1818 ist wirklich schwer zu verstehen. Fertigt eine moderne Fassung des vorliegenden Textes an.
  • In der Einleitung der Verfassung finden sich einige Anspielungen auf historische Ereignisse vor 1818. Recherchiert in Partnerarbeit, um welche Ereignisse es sich dabei handelt. Überlegt, aus welchem Grund sich König Max I. Joseph auf diese bezieht.
  • Erarbeitet in Partnerarbeit anhand des Schemas (Quelle 4) den Inhalt der Verfassung von 1818. Nehmt den Darstellungstext zu Hilfe.
  • Überlegt euch nun, worin die Bedeutung dieser neuen Verfassung besteht. Bezieht in eure Überlegungen auch die Konstitutionssäule zu Gaibach und die Zeichnung von 1852, die die Beschwörung der Verfassung zeigt, mit ein (Quellen 5 und 6). Diskutiert anschließend, wo eurer Meinung nach die Verfassung noch verbessert werden könnte.

 

Transkription

"Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Baiern.
Von den hohen Regentenpflichten durchdrungen und geleitet, haben Wir Unsere bisherige Regierung mit solchen Einrichtungen bezeichnet, welche Unser fortgesetztes Bestreben, das Gesammtwohl Unserer Unterthanen zu befördern, beurkunden. Zur festern Begründung desselben gaben Wir schon im Jahre 1808 Unserem Reiche eine seinen damaligen äußern und innern Verhältnissen angemessene Verfassung, in welche Wir schon die Einführung einer ständischen Versammlung, als eines wesentlichen Bestandtheiles, aufgenommen haben. Kaum hatten die großen, seit jener Zeit eingetretenen Weltbegebenheiten, (folgende Zeilen nicht mehr abgebildet) von welchen kein deutscher Staat unberührt geblieben ist, und während welcher das Volk von Bayern gleich groß im erlittenen Drucke wie im bestandenen Kampfe sich gezeigt hat, in der Acte des Wiener Congresses ihr Ziel gefunden, als Wir sogleich das nur durch die Ereignisse der Zeit unterbrochene Werk, mit unverrücktem Blicke auf die allgemeinen und besondern Forderungen des Staatszweckes zu vollenden suchten, die im Jahre 1814 dafür angeordneten Vorarbeiten und das Decret vom 2. Februar 1817 bestätigen Unsern hierüber schon früher gefaßten festen Entschluß. Die gegenwärtige Acte ist, nach vorgegangener reifer und vielseitiger Berathung, und nach Vernehmung Unseres Staatsrathes das Werk Unseres ebenso freyen als festen Willens. Unser Volk wird in dem Inhalte desselben die kräftigste Gewährleistung Unserer landesväterlichen Gesinnungen finden.

Transkription von https://www.hdbg.eu/koenigreich/web/index.php/objekte/index/herrscher_id/1/id/142